Gemäß den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) Elftes Buch (XI) umfasst vollstationäre Pflege die:
Unterkunft
Verpflegung
Allgemeinen Pflegeleistungen
Betreuung und
Medizinische Behandlungspflege, soweit kein Anspruch auf Krankenpflege nach §37 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) besteht
Die von uns allgemein angebotenen Leistungen ergeben sich zudem aus dem Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerische Versorgung gemäß §75 Absatz 2 SGB XI für das Land Schleswig-Holstein in der jeweils geltenden Fassung. Der Rahmenvertrag ist gemäß §75 Absatz 1 SGB XI für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.
Das Entgelt für unsere Leistungen ist gemäß § 84 Absatz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) abhängig von dem Pflegegrad.
Dementsprechend sind die Pflegesätze in fünf Pflegegrade eingeteilt.
Zudem sind die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie die gesondert berechenbaren Investitionskosten zu zahlen.
Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse bis zu einer bestimmten Höhe die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.
Davon ausgehend sind in den Pflegegraden 2 bis 5, einrichtungseinheitliche Eigenanteile (EEE) zu bilden. Das bedeutet, dass die Bewohner*innen unabhängig vom Pflegegrad 2 bis 5, abzüglich der monatlichen Pflegekassenpauschale, den gleichen Eigenanteil für die Pflege, einschließlich Betreuung, zu zahlen haben.
Gemäß § 43c SGB XI wird der von den pflegebedürftigen Personen zu tragende Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen, einschließlich der Ausbildungsumlagen, mit zunehmender Dauer der vollstationären Pflege schrittweise verringert. Damit reduziert sich zusätzlich seit dem 01.01.2022 der von den Pflegebedürftigen zu zahlende Eigenanteil, in Abhängigkeit der Dauer des Bezugs von Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI, durch einen von der Pflegekasse zu zahlenden Leistungszuschlag.
Bei Kurzzeitpflege übernimmt die Pflegekasse die Kosten bis zur maximalen Höhe der gesetzlichen Pflegepauschale.