Präemel
1.
(1) Das Deutsche Rote Kreuz e. V. ist die Nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Es arbeitet nach den Grundsätzen der Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Ideelle Grundlage des Deutschen Roten Kreuzes ist die Ehrenamtlichkeit. Es ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.(2) Mission der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist es, menschliches Leiden überall und jederzeit zu verhüten und zu verhindern; Leben und Gesundheit zu schützen und der Menschenwürde Achtung zu verschaffen, vor allem in Zeiten bewaffneter Konflikte und sonstiger Notlagen; Krankheiten vorzubeugen und zur Förderung der Gesundheit und der sozialen Wohlfahrt zu wirken; die freiwillige Hilfe und ständige Einsatzbereitschaft der Mitglieder der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung zu stärken sowie ein universales Solidaritätsbewusstsein mit allen, die ihres Schutzes und ihrer Hilfe bedürfen, zu wecken und zu festigen.
(3)
Das IKRK wahrt und verbreitet die Grundsätze der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung; es erkennt neu- oder wieder gegründete Nationale Gesellschaften an und gibt deren Anerkennung bekannt. Es setzt sich für die strikte Einhaltung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völker-rechts ein. Es sorgt für das Verständnis und die Verbreitung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts und bereitet dessen Weiterentwicklung vor. Es stellt die Tätigkeit des von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen vorgesehenen Zentralen Suchdienstes sicher. Es unterhält enge Beziehungen mit den Nationalen Gesellschaften und der Internationalen Föderation, mit der es in Bereichen gemeinsamen Interesses einvernehmlich zusammenarbeitet.
(4)
Die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond- Gesellschaften fördert die humanitäre Tätigkeit der Nationalen Gesellschaften mit dem Ziel, menschliches Leid zu verhüten und zu lindern und auf diese Weise zur Erhaltung und Stärkung des Friedens in der Welt beizutragen. Die Internationale Föderation agiert insbesondere als ständiges Verbindungs-, Koordinations- und Planungsorgan zwischen den Nationalen Gesellschaften und gewährt ihnen Unterstützung, wenn sie eine solche anfordern; sie unterstützt das IKRK bei der Förderung und Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts und arbeitet mit ihm bei der Verbreitung dieses Rechts und der Grundsätze der Bewegung bei den Nationalen Gesellschaften zusammen. Sie übernimmt außerdem die offizielle Vertretung der Mitgliedsgesellschaften auf internationaler Ebene, insbesondere in allen Fragen, die mit den von ihrer Generalversammlung verabschiedeten Beschlüssen und Empfehlungen zusammenhängen, schützt ihre Integrität und wahrt ihre Interessen. Die Interntionale Föderation handelt in den einzelnen Ländern jeweils über die Nationale Gesellschaft oder im Einvernehmen mit ihr unter Beachtung der Rechtsordnung des betreffenden Landes.
(5)
Die Nationalen Gesellschaften bilden die Basis und sind eine treibende Kraft der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung. Sie erfüllen ihre humanitären Aufgaben im Einklang mit ihrer jeweiligen Satzung und den Gesetzen ihres Landes sowie den Statuten der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, um deren Mission getreu ihren Grundsätzen zu verwirklichen und bilden den Rahmen für die ehrenamtlichen und hauptamtlichen Tätigkeiten ihrer freiwilligen Mitglieder und Mitarbeiter. Das Deutsche Rote Kreuz nimmt insbesondere die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen ergeben, sowie diejenigen, die ihm durch Bundes- oder Landesgesetz im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben zugewiesen sind. Es trägt, im Zusammenwirken mit den Behörden, zur Verhütung von Krankheit, Verbesserung der öffentlichen Gesundheit und zur Linderung menschlichen Leidens bei, auch durch Entwicklung eigener Programme im Bereich der Wohlfahrts- und Sozialarbeit. Es organisiert Hilfsmaßnahmen für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notlagen und verbreitet das humanitäre Völkerrecht. Das Deutsche Rote Kreuz wirkt mit der Bundesregierung zusammen, um den Schutz der von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen anerkannten Schutzzeichen zu gewährleisten.
(6)
Das Deutsche Rote Kreuz ist föderal gegliedert in Bundesverband, Landes-, Kreisverbände und Ortsvereine sowie den Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. mit seinen Gliederungen. Die Gliederungen arbeiten sämtlich auf der Basis von einheitlichen, systematisch aufeinander aufbauenden Satzungen, die die Rechte und Pflichten im Rahmen der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz regeln, zusammen. (7) Das Deutsche Rote Kreuz ist föderal gegliedert in Bundesverband, Landes-, Kreisverbände und Ortsvereine sowie den Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. mit seinen Gliederungen. Die Gliederungen arbei- ten sämtlich auf der Basis von einheitlichen, systematisch aufeinander aufbauenden Satzungen, die die Rechte und Pflichten im Rahmen der Mitgliedschaft imDeutschen Roten Kreuz regeln, zusammen.
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Selbstverständnis
(1) Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände, Ver- einigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Roten Kreuzes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der ethnischen Zugehö- rigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken. (2) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Segeberg e. V. (nachfolgend auch: "Kreisverband") bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung:- Menschlichkeit
- Unparteilichkeit
- Neutralität
- Unabhängigkeit
- Freiwilligkeit
- Einheit
- Universalität.
§ 2 Aufgaben
(1) Der Kreisverband stellt sich aufgrund seines Selbstverständnisses (§ 1) und seiner Möglichkeiten (§ 34) folgende Aufgaben.- Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notsituationen,
- Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben,
- Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Bildung,
- Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
- Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmond- Gesellschaften im Rahmen der Satzungen und Statuten der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung,
- Förderung der Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Mitgliedsverbände,
- Durchführung der Blutspendetermine und Betreuung der Blutspender,
- Suchdienst und Familienzusammenführung,
- Förderung der Rettung aus Lebensgefahr (u. a. Bergrettung, Wasserret- tung) einschließlich der dazugehörenden Aktivitäten, wie Rettungs- schwimmen sowie die Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettbewerbe.
- die Verbreitung von Kenntnissen über das humanitäre Völkerrecht sowie die Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalb- mond-Bewegung,
- die Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr einschließlich des Ein- satzes von Lazarettschiffen,
- die Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlichen Auskunftsbüros,
- die Vermittlung von Familienschriftwechseln.
§ 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit
(1) Die Aufgaben des Kreisverbandes werden unter Wahrung der Gleichachtung aller Geschlechter sowie ihrer Gleichberechtigung bei der Wahrnehmung von Ämtern von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitgliedern und Mitarbeitern erfüllt. Nach dem Selbstverständnis des Deutschen Roten Kreuzes kommt der ehrenamtlichen Tätigkeit besondere Bedeutung zu; sie ist auf allen Ebenen zu fördern. Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit ergänzen sich und dienen im Einklang mit den Grundsätzen des Roten Kreuzes der Verwirklichung des einheitlichen Auftrages - der Hilfe nach dem Maß der Not. Der Kreisverband sorgt für die Aus-, Weiter- und Fortbildung seiner Mitarbeiter und Mitglieder. (2) Die ehrenamtliche Arbeit wird in Satzungsorganen, Gremien, Gemeinschaften, in Arbeitskreisen und in anderen Formen geleistet, um möglichst vielen Menschen die Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz zu ermöglichen. (3) Gemeinschaften sind:- die Bereitschaften,
- die Bergwacht,
- das Jugendrotkreuz,
- die Wasserwacht,
- die Wohlfahrts- und Sozialarbeit.
Zweiter Abschnitt: Verbandliche Ordnung
(2) Der Kreisverband ist in seinem Verbandsgebiet ausschließlich zuständig: a) für die Vertretung gegenüber dem Landesverband, gegenüber anderen Kreisverbänden und gegenüber den in seinem Verbandsbereich tätigen Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz; b) für die Vertretung gegenüber den auf Kreis- oder Stadtkreisebene tätigen Behörden und gegenüber kreis- oder stadtkreisweit tätigen Verbänden und Einrichtungen; c) für die auf Kreisebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung. (3) Der Kreisverband ist verpflichtet, die verbindlichen Regelungen (§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie § 13 Abs. 2 a) in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Unterabs. 4 der Satzung des Landesverbandes) umzusetzen. (4) Satzung und Satzungsänderungen des Kreisverbandes bedürfen vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister der Genehmigung des Landesverbandes gemäß § 10 Abs. 4 a) der Satzung Landesverbandes. (5) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, ebenso die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und finanzielle Beteiligungen, die einen Betrag von 250.000,00 Euro überschreiten, sind dem Landesverband vorab mitzuteilen. (6) Der Kreisverband und seine Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sind befugt, Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rot- kreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften oder anderen ausländischen Organisationen/Einrichtungen einzugehen, wobei die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbandes sind zu beachten. Bei Partnerschaften ist über die jeweiligen übergeordneten Gliederungen die vorherige Zustimmung des Bundesverbandes einzuholen. (7) Die Gründung von oder die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung von Hauptaufgabenfeldern gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Bundessatzung ist grundsätzlich nur mit Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zulässig. Hierzu bedarf es der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes und bezüglich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes der vorherigen Zustimmung des Bundesverbandes. Beabsichtigen derartig genehmigte Rechtsträger, andere privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen zu gründen, zu über- nehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Zustimmungen erforderlich. Das Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen. Die Zuständigkeit des Bundesverbandes hinsichtlich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes (§ 5 Abs. 2 Ziff. 5 der Bundessatzung) bleibt unberührt.
- drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,
- Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
- erfolgte Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
- schädigendes Verhalten von Vorstands- oder Präsidiumsmitgliedern, Geschäftsführern oder leitenden Mitarbeitern
- Einleitung eines amtlichen Ermittlungsverfahrens gegen diesen Personenkreis, sofern dieses mit der Rotkreuz-Tätigkeit des Betroffenen zusammenhängt oder geeignet sein könnte, das Ansehen des Roten Kreuzes zu beeinträchtigen,
- Berichte in der Öffentlichkeit über die vorgenannten Vorgänge, ohne Rücksicht darauf, ob sie wahr oder unwahr, verschuldet oder nicht verschuldet sind.
§ 10 Entscheidungen der Verbandsgeschäftsführung Land
(1) Die nach § 25 der Satzung des Landesverbandes gefassten Beschlüsse sind für die Mitgliedsverbände des Landesverbandes und deren Gliederungen so- wie für die Schwesternschaften grundsätzlich verbindlich. (2) Soweit der Kreisverband einen Beschluss gemäß §§ 25, 26 der Satzung des Landesverbandes nicht befolgen will oder kann, kann er unter Angabe der Gründe eine Befreiung bei der Verbandsgeschäftsführung Land beantragen. (3) Die Verbandsgeschäftsführung Land entscheidet über diesen Antrag zügig nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Beschluss ist dem Kreisverband zuzustellen. (4) Lehnt die Verbandsgeschäftsführung Land die Befreiung ab, kann der Kreisverband innerhalb eines Monats das Präsidium des Landesverbandes anrufen. Die Entscheidung des Präsidiums des Landesverbandes über den Antrag ist zügig zu treffen. Der Beschluss ist dem Kreisverband zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Präsidiums des Landesverbandes ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die Anrufung des Schiedsgerichts möglich. (5) Der Kreisverband hat Befreiungsanträge unverzüglich nach Kenntnis des Grundes zu stellen. (6) Die Anträge und Beschlüsse sind zu begründen.Dritter Abschnitt: Mitgliedschaft
(4) Der Ortsverein hat a) die Mitwirkungsrechte im Kreisverband nach §§ 19 - 21; b) Anspruch auf Rat und Hilfe des Kreisverbandes, soweit dieser dazu in der Lage ist. (5) Für den Ortsverein gilt § 8 Abs. 1 und 2 entsprechend. (6) Der Kreisverband erhält von den Ortsvereinen Anteile an den Mitgliedsbeiträgen und an den von ihnen durchgeführten Sammlungen (das Nähere regelt die Beitragsordnung). Die Haushaltsführung der Ortsvereine wird vom Kreisverband in regelmäßigen Abständen geprüft. Die Jahresabschlüsse sind dem Kreisverband bis zum 30.06. des Folgejahres vorzulegen. (7) Gegenüber den aktiven Mitgliedern der Gemeinschaften mit Ausnahme der Bereitschaften und der Wasserwacht der Ortsvereine geht das Weisungsrecht des Präsidiums des Kreisverbandes im Streitfall dem des Vorstandes des Ortsvereins vor. § 13 Satzung der Ortsvereine(1) Die Ortsvereine geben sich eine Satzung, die der vom Landesverband erlassenen Mustersatzung in der Fassung vom 26.06.2017 entspricht, soweit sie für verbindlich erklärt worden ist. Satzung und Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Präsidiums des Kreisverbandes. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn gegen Satzungsrecht, gegen verbindliche Regelungen gem. § 16 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes oder gem. §§ 13 Abs. 2 a) in Verbindung mit 19 Abs. 1 Unterabs. 4 der Satzung des Landesverbandes oder gegen sonstige wichtige Belange des Roten Kreuzes verstoßen wird. So- fern es sich um einen eingetragenen Verein handelt, ist die Genehmigung vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister einzuholen. (2) Die Satzung des Ortsvereins muss insbesondere folgende Bestimmungen enthalten: a) Die Ortsvereine nehmen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die Aufgaben des Roten Kreuzes (§ 2) nach den Grundsätzen des § 1 wahr. b) Die Ortsvereine verwirklichen einheitliche Regelungen (§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie § 13 Abs. 2 a) in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Unterabs. 4 der Satzung des Landesverbandes). c) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücks- gleichen Rechten; ebenso die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften, die Begründung von Anstellungsverhältnissen und finanzielle Beteiligungen, die über 10 % des Jahresumsatzes des letzten festgestellten Jahresergebnisses des Ortsvereines liegen, sind dem Vorstand des Kreisverbandes anzuzeigen. d) Die Gründung von oder die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung von Hauptaufgabenfeldern gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Bundessatzung ist grundsätzlich nur mit Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zulässig. Hierzu bedarf es der vorherigen Zustimmung der übergeordneten Gliederungen (Kreis- und Landesverband) und bezüglich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes der vorherigen Zustimmung des Bundesverban- des. Beabsichtigen derartig genehmigte Rechtsträger, andere privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Zustimmungen erforderlich. Das Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunter- nehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen. Die Zuständigkeit des Bundesverbandes hinsichtlich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes (§ 5 Abs. 2 Ziff. 5 der Bundessatzung) bleibt unberührt. Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes e. V., die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Dies ist der Fall, wenn gegen verbindliche Regelungen des Deutschen Roten Kreuzes e. V. oder gegen sonstige wichtige Belange des Deutschen Roten Kreuzes verstoßen wird. Bei der Gründung von oder der Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung anderer als in Satz 1 genannter Aufgaben gelten die vorstehenden Regelungen mit der Maßgabe, dass lediglich das Einvernehmen mit dem Bundesverband herzustellen ist. e) Die Ortsvereine sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse dem Kreisverband vorzulegen. f) Der Kreisverband ist berechtigt, die Jahresabschlüsse, die Prüfberichte, die Wirtschaftspläne und die Bücher der Ortsvereine selbst oder durch Beauftragte einzusehen und zu überprüfen. (3) Organe des Ortsvereins sind die Mitgliederversammlung und der ehrenamtliche Ortsvorstand. a) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal zusammen. Der Vorsitzende kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn es von ¼ der Mitglieder schriftlich beantragt wird. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen. Die Mitgliederversammlung wir vom Vorsitzenden oder einem auf der Mitgliederversammlung gewählten Mitglied geleitet. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden oder einem seiner Vertreter unter Einhaltung der Frist von zwei Wochen und Angabe einer Tagesordnung. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig. b) Der Ortsvorstand besteht zumindest aus:
- dem Vorsitzenden,
- seinem Stellvertreter,
- einem Schatzmeister sowie
- je einem Vertreter aller im Ortsverein vertretenen Gemeinschaften.
- Kündigung der Mitgliedschaft,
- Überweisung an einen anderen Rotkreuzverband oder Ausschluss,
- Auflösung oder Aufhebung des korporativen Mitglieds,
- Tod der natürlichen Person,
Vierter Abschnitt: Organisation
§ 18 Organe
(1) Organe des Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Segeberg e. V. sind:- die Kreisversammlung,
- das Präsidium,
- der hauptamtliche Vorstand.
- den Delegierten der Ortsvereine,
- den Einzelmitgliedern,
- den Vertretern der korporativen Mitglieder, denen ein Stimmrecht eingeräumt worden ist,
- den Mitgliedern des Präsidiums des Kreisverbandes.
§ 22 Präsidium
- dem Vorsitzenden,
- zwei Stellvertretern
- dem Schatzmeister,
- dem Leiter der Sozialarbeit,
- dem Kreisverbandsarzt
§ 23 Aufgaben des Präsidiums
(1) Das Präsidium fördert und koordiniert die Rotkreuzarbeit. Es ist für die verbandspolitische Leitung und Kontrolle des Kreisverbandes ver- antwortlich und übt insoweit die Verbandsaufsicht über seine Mitgliedsverbände aus. Das Präsidium ist zuständig für die Verwirklichung von einheitlichen Regelun- gen, die aufgrund von § 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie § 13 Abs. 2 a) in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Unterabs. 4 der Satzung des Landesverbandes getroffen werden. (2) Es hat folgende weitere Aufgaben: a) Prüfung des Jahresabschlusses; b) Erörterung des Wirtschaftsplans; c) Änderung (unterjährig) des Wirtschaftsplans; d) vorherige Zustimmung zu Rechtsgeschäften gemäß § 27 Abs. 4. Das Präsidium kann für weitere Geschäftsführungsmaßnahmen des Vor standes die Zustimmungspflicht festlegen. Das Präsidium kann für zustimmungspflichtige Geschäftsführungsmaß- nahmen Pauschalermächtigungen erteilen. Das Nähere regelt die Ge-schäftsanweisung gemäß Abs. 3 g). e) Bestellung des Rotkreuz-Beauftragten für Katastrophenfälle gemäß § 31; f) Aufnahme von Mitgliedern gemäß § 11 Absatz 2; g) beschließt über die Abberufung und vorläufige Amtsenthebung von Mitgliedern des Präsidiums aus wichtigem Grund; h) entscheidet über die Suspendierung oder den Entzug von Funktions- und Mitgliedsrechten eines Mitglieds; i) Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes; j) Unterrichtung der Kreisversammlung über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung; k) Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern; l) Genehmigung von Ordnungen. (3) Das Präsidium hat in Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion gegenüber dem Vorstand insbesondere folgende Aufgaben: a) Formulierung der Ziele für den Vorstand; b) Bestellung des Vorsitzenden des Vorstandes gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 und, im Benehmen mit ihm, der weiteren Mitglieder des Vorstandes; c) Abberufung der Mitglieder des Vorstandes gemäß § 25 Abs. 3 Satz 3 und Entscheidung über eine vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern durch den Vorsitzenden gemäß § 24 Abs. 7 Satz 1; Bestellung und Abberufung des weiteren Zeichnungsberechtigten gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2; d) Abschluss, Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge für die Vorstandsmitglieder; e) Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes; f) Aufstellung und Änderung einer Geschäftsanweisung für den Vorstand; g) Genehmigung der Geschäftsordnung für die Kreisgeschäftsstelle; h) Entgegennahme der in § 27 Abs. 3 aufgeführten Berichte des Vorstandes; i) Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes j) Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (Insichgeschäfte) im Einzelfall. (4) Das Präsidium hat gegenüber den weiteren Organen des Kreisverbandes ins- besondere folgende Aufgaben: a) Berichterstattung gegenüber der Kreisversammlung zum Jahresabschluss, zur wirtschaftlichen Lage sowie zur sonstigen Vereinstätigkeit; b) Vorschlag des Abschlussprüfers (Wirtschaftsprüfers) für die Kreisversammlung. (5) Das Präsidium hat darüber zu wachen, dass die Grundsätze des Roten Kreu zes bei den Ortsvereinen einheitlich gewahrt und die Aufgaben des Roten Kreuzes im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel durchgeführt werden. Dabei hat es insbesondere: a) Satzungen und Satzungsänderungen nach § 13 Abs. 1 zu genehmigen und die Rechtsfähigkeit von Ortsvereinen dem Landesverband vorzuschlagen; b) die Entscheidungsbefugnis über die Verhängung von Ordnungsmaßnah- men nach § 36 Abs. 4 a - e, Verhängung von Zwangsgeldern bis zu einer Gesamthöhe von 50.000 Euro; c) die Tätigkeit der Ortsvereine und der Rotkreuz-Gemeinschaften sowie die Umsetzung der Strategien und Ziele zu überwachen; d) die vorherige Zustimmung zu Partnerschaften der Ortsvereine und deren Gliederungen mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmondgesellschaften oder anderen ausländischen Organisationen/Einrichtungen zu erteilen, vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Bundes- und Landesverbandes; e) den Gründungen und Beteiligungen von privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen vorher zuzustimmen. (6) Das Präsidium ist befugt, ehrenamtliche Vorstandsmitglieder der Ortsvereine aus begründetem Anlass bis auf weiteres des Amtes zu entheben. Es kann einen anderen mit der Wahrung der Geschäfte beauftragen. § 17 Abs. 3 Unter- abs. 2 (Anrufung des Schiedsgerichts) findet entsprechende Anwendung. (7) Im Bereich seiner Zuständigkeit kann der Kreisverband im Einzelfall einen Mitgliedsverband im Einvernehmen mit diesem beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt. (8) Das Präsidium kann die Erledigung einzelner seiner Aufgaben dem Vorsitzen- den oder einem anderen Präsidiumsmitglied übertragen. § 24 Der Vorsitzende(1) Der Vorsitzende ist der oberste Repräsentant des Kreisverbandes. Er nimmt die Aufgaben wahr, die ihm durch Satzung, Kreisversammlung oder Präsidium übertragen werden. Er führt den Vorsitz in der Kreisversammlung und den Sitzungen des Präsidiums. (2) Der Vorsitzende wirkt daraufhin, dass die Organe des Kreisverbandes und sei- ne Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitglieder vertrauens- voll zusammenarbeiten und ihre Arbeit aufeinander abstimmen. (3) Der Vorsitzende ordnet, wenn in dringenden Fällen eine Entscheidung des an sich zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, die not- wendigen Maßnahmen an; er hat das zuständige Organ unverzüglich zu unter- richten und dessen Genehmigung einzuholen. (4) Der Vorsitzende kann die Ausübung einzelner seiner Befugnisse auf andere Präsidiumsmitglieder übertragen. Seine Verantwortung und das Recht zur eigenen Entscheidung werden hierdurch nicht berührt. (5) Der Vorsitzende kann Weisungen nach § 37 Abs. 1 erteilen. (6) Der Vorsitzende vertritt den Kreisverband in Fragen der Anstellung und Beendigung der Anstellungsverträge gegenüber den Vorstandsmitgliedern. (7) Der Vorsitzende kann die Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grund vorläufig des Amtes entheben mit der Folge, dass dem betroffenen Vorstandsmitglied einstweilen die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis entzogen wird. Das betroffene Vorstandsmitglied ist vor der Entscheidung zu hören. Über die endgültige Abberufung entscheidet das Präsidium, das vom Vorsitzenden nach § 22 Abs. 5 Satz 3) einzuberufen ist. Die vorläufige Amtsenthebung wird unwirksam, wenn sie nicht vom Präsidium innerhalb eines Monats endgültig bestätigt wird. (8) Der Vorsitzende kann ein Vorstandsmitglied kommissarisch einsetzen, das für die Dauer der vorläufigen Amtsenthebung die Stelle des betroffenen Vorstandsmitgliedes einnimmt. (9) Maßnahmen des Vorsitzenden nach den Absätzen 7 und 8 sind beim Vereinsregister anzumelden. Dies gilt auch für ihre Aufhebung. § 25 Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB besteht aus mindestens einem Mitglied. Darüber hinaus kann das Präsidium weitere Mitglieder des Vorstandes bestellen. (2) Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Kreisverband allein. Im Innenverhältnis ist jedes Vorstandsmitglied in seinem Anstellungsvertrag zu verpflichten, von seiner Vertretungsbefugnis nur unter Hinzuziehung eines anderen Vorstandsmitglieds oder durch einen weiteren durch das Präsidium bestellten Zeichnungsberechtigten Gebrauch zu machen; diese Regelung hat keine Wirkung gegenüber Dritten. Das Weitere regelt die Geschäftsanweisung für den Vorstand. (3) Der Vorstand ist hauptamtlich tätig. Er wird vom Präsidium bestellt. Die Bestellung erfolgt auf Zeit, höchstens jeweils für die Dauer von 6 Jahren. Wiederbestellung ist zulässig. Zu seiner Abberufung müssen die Beschlüsse des Präsidiums mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Im Verhältnis zum Vorstand vertritt der Vorsitzende den Verein. § 26 Vorstandsvorsitzender Der Vorsitzende des Vorstands führt die Bezeichnung Vorstandsvorsitzender. Ist nur ein Vorstand bestellt, ist dieser gleichlaufend der Vorstandsvorsitzende im Sinne die- ser Satzung; trägt aber die Bezeichnung Vorstand. Sind mehrere Vorstände bestellt, bestimmt das Präsidium den Vorstandsvorsitzenden. Die weiteren Mitglieder des Vorstands führen die Bezeichnung Vorstand. § 27 Aufgaben des Vorstandes(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes unter Beachtung der Beschlüsse der Kreisversammlung und des Präsidiums. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Er hat regelmäßig in Abstimmung mit dem Präsidium eine Revision durchzuführen. (2) Der Vorstand hat u. a.: a) den Wirtschaftsplan über das Präsidium der Kreisversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen sowie Änderungen des laufenden Wirtschaftsplans dem Präsidium zur Genehmigung vorzulegen; b) den Jahresabschluss aufzustellen, dem Präsidium nach erfolgter Abschlussprüfung zur Prüfung und der Kreisversammlung zur Feststellung vorzulegen; den geprüften und festgestellten Jahresabschluss dem Landesverband vorzulegen; c) der Kreisversammlung und dem Präsidium Bericht über seine Tätigkeiten zu erstatten; d) die Beschlüsse der Kreisversammlung und des Präsidiums vorzubereiten; e) an den Beschlüssen der Verbandsgeschäftsführung Land mitzuwirken und diese aufzubereiten; f) die von den Organen festgelegten Maßnahmen, Strategien und Ziele in seinem Verbandsgebiet umzusetzen und für deren Umsetzung gegenüber den Gliederungen (§ 1 Abs. 3 Satz 2) Sorge zu tragen; g) darauf hinzuwirken, dass die Mitgliedsverbände für die Einsatzfähigkeit der ehrenamtlichen Helfer Sorge tragen, unbeschadet der K-Vorschrift und den Ordnungen der Gemeinschaften; h) die Geschäftsordnung für die Kreisgeschäftsstelle zu erlassen. i) das Recht, die Jahresabschlüsse, die Prüfberichte, die Wirtschaftspläne und die Bücher (einschließlich der Kassenführung) der Ortsvereine selbst und / oder durch Beauftragte einzusehen und zu überprüfen; Die Ergebnisse bzw. Berichte zu a) und c) sind dem Landesverband zur Kenntnis zu geben. (3) Der Vorstand hat dem Präsidium laufend, mindestens vierteljährlich, über alle wesentlichen Sachverhalte und Entwicklungen zu berichten, z. B. über a) die Umsetzung der Verbandspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Vereinsführung; b) sonstige Tätigkeiten gem. Abs. 1, die Einhaltung des Wirtschaftsplanes, die Liquidität und den Vermögensstand des Vereins und seiner Einrichtungen; c) die Risiken des Verbandes und seiner Gliederungen (§ 1 Abs. 3 Satz 2). (4) Zur Vornahme folgender Rechtsgeschäfte bedarf der Vorstand im Innenverhältnis der vorherigen Zustimmung des Präsidiums: a) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücks- gleichen Rechten; b) Vornahme von baulichen Maßnahmen und sonstigen Anschaffungen, die im Einzelfall über einen Betrag von 25.000,- Euro hinausgehen, es sei denn, sie sind im Wirtschaftsplan beschlossen; c) Aufnahme von Darlehen und Abschluss von Kontokorrent-Verträgen; d) Gewährung von Darlehen an Dritte und Übernahme von Bürgschaften für Dritte von jeweils über 25.000,- Euro; e) Gründung von und Beteiligungen an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen; f) Erlass einer Geschäftsordnung für die Kreisgeschäftsstelle; g) Begründung von Anstellungsverhältnissen außerhalb des Wirtschaftsplanes; dies gilt auch für Dauerschuldverhältnisse. Der zustimmungsfreie Verfügungsrahmen ist vom Präsidium festzulegen und kann für die Zukunft jederzeit geändert werden. (5) Die übrigen Rechte und Pflichten des Vorstandes werden in einer Geschäftsanweisung für den Vorstand, die vom Präsidium erlassen wird, und in Anstellungsverträgen, die von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen sind, geregelt. (6) Im Übrigen ist der Vorstand für alle Aufgaben zuständig, die keinem anderen Organ zugewiesen sind § 28 Kreisgeschäftsstelle Der Kreisverband unterhält eine Kreisgeschäftsstelle. Sie wird von dem Vorstand geleitet, der ihren organisatorischen Aufbau festlegt, den Geschäftsgang bestimm und beaufsichtigt, für die wirtschaftliche Planung und Durchführung verantwortlich ist, Vorgesetzter aller Arbeitnehmer des Kreisverbandes ist und deren arbeitsrechtliche Belange regelt.§ 29 Fach- und Sonderausschüsse
(1) Für bestimmte Arbeitsgebiete können vom Präsidium ständige Fachausschüsse gebildet werden. Sie haben beratende Funktion. Die Mitglieder der Fachausschüsse wählen ihre Vorsitzenden selbst. Mitglieder des Präsidiums und der Vorstand haben das Recht der Anwesenheit in den Ausschüssen; sie müssen jederzeit gehört werden. (2) Für die Erfüllung zeitlich begrenzter Aufgaben können die Kreisversammlung oder das Präsidium Sonderausschüsse mit beratender Funktion bilden und deren Mitglieder wählen. Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. (3) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend. § 30 Der Kreiskonventionsbeauftragte Zur Verbreitung der Kenntnisse über das humanitäre Völkerrecht sowie der Grunds- ätze und Ideale der Bewegung bestellt der Präsident einen Kreiskonventionsbeauf tragten. Dessen Aufgaben bestimmen sich nach den vom Bundesverband erlassenen Richtlinien.§ 31 Der Rotkreuz-Beauftragte für Katastrophenfälle
Der Präsident des Landesverbandes ernennt im Einvernehmen mit dem Präsidium des Kreisverbandes den Rotkreuz-Beauftragten für Katastrophenfälle (K- Beauftragter) und Stellvertreter für den Kreisverband. Dessen Aufgaben ergeben sich aus der Krisenmanagementvorschrift (K-Vorschrift) des Deutschen Roten Kreuzes.Fünfter Abschnitt: Rotkreuz-Gemeinschaften
§ 32 Rotkreuz-Gemeinschaften
(1) Rotkreuz-Gemeinschaften sind Gemeinschaften, deren Angehörige satzungs- gemäße Aufgaben des Roten Kreuzes erfüllen und für diese ausgebildet oder angeleitet sind. (2) Sie gestalten ihre Arbeit nach den gemeinsamen allgemeinen Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im Deutschen Roten Kreuz sowie ihrer jeweiligen eigenen Ordnung. § 33 Arbeitskreise Für satzungsmäßige Aufgaben, die nicht von anderen Rotkreuz-Gemeinschaften wahrgenommen werden, können Arbeitskreise – auch für örtliche Teilbereiche – gebildet werden. In diesen können auch Nichtmitglieder mitarbeiten.Sechster Abschnitt: Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit
Siebter Abschnitt: Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten
§ 36 Ordnungsmaßnahmen
(1) Stellt das Präsidium des Landesverbandes fest, dass der Kreisverband- seine Pflichten aus der Satzung des Landesverbandes oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien verletzt oder
- sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder
- entsprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen, Organen oder Mitgliedern duldet,
- seine Pflichten aus der Satzung oder aus den Beschlüssen satzungs- gemäßer Gremien verletzt oder
- sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder
- entsprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen, Organen oder Mitgliedern duldet,
§ 37 Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge
§ 38 Schiedsgericht
(1) Alle Rechtsstreitigkeiten a) zwischen Gliederungen (nachgeordneten Verbänden, Organisationen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen) des Deutschen Roten Kreuzes, b) zwischen Einzelmitgliedern, c) zwischen Einzelmitgliedern und Gliederungen gemäß Buchstabe a) des Deutschen Roten Kreuzes, die aus der Wahrnehmung von Rotkreuz-Aufgaben entstehen oder sich aus der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ergeben, werden durch das Schiedsgericht des Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Schleswig- Holstein e.V. im Sinne von §§ 1025 ff der Zivilprozessordnung entschieden.