Deutsches Rotes Kreuz, Erste Hilfe Rettung, Rettungsdienst, Auto, Fahrzeug, VW, VolkswagenFoto: D. Möller / DRK

 

Satzung

 

 

 

Deutsches Rotes Kreuz

Kreisverband Segeberg e.V.

 

 

 

 

 

Satzung vom

 

 

14.11.2019

 

 

eingetragen Amtsgericht Kiel, VR 469 SE am 04.02.2020

 

 

Präambel

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Selbstverständnis

§ 2 Aufgaben

§ 3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft

§ 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit

 

Zweiter Abschnitt: Verbandliche Ordnung

§ 5 Zuständigkeit des Bundesverbandes

§ 6 Zuständigkeit des Landesverbandes und seiner Gliederungen sowie der DRK- Schwesternschaften; Rechte und Pflichten

§ 7 Zuständigkeit des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine

§ 8 Territorialitätsprinzip

§ 9 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz

§ 10 Entscheidungen der Verbandsgeschäftsführung Land

 

Dritter Abschnitt: Mitgliedschaft

§ 11    Mitglieder

§ 12    Ortsvereine

§ 13    Satzung der Ortsvereine

§ 14    Ehrenmitglieder

§ 15    Erwerb der Mitgliedschaft

§ 16    Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 17    Ende der Mitgliedschaft 

 

Vierter Abschnitt: Organisation

§ 18    Organe

§ 19    Stellung und Zusammensetzung der Kreisversammlung

§ 20    Aufgaben der Kreisversammlung

§ 21    Durchführung der Kreisversammlung

§ 22    Präsidium

§ 23    Aufgaben des Präsidiums

§ 24    Der Vorsitzende

§ 25    Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches

§ 26    Vorstandsvorsitzender

§ 27    Aufgaben des Vorstandes

§ 28    Kreisgeschäftsstelle

§ 29    Fach- und Sonderausschüsse

§ 30    Der Konventionsbeauftragte

§ 31    Der Rotkreuz-Beauftragte für Katastrophenfälle

 

Fünfter Abschnitt: Rotkreuz-Gemeinschaften

§ 32    Rotkreuz-Gemeinschaften

§ 33    ArbeitskreiseSechster Abschnitt: Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit

 

Sechster Abschnitt: Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit

§ 34    Wirtschaftsführung

§ 35    Gemeinnützigkeit 

 

Siebter Abschnitt: Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten

§ 36    Ordnungsmaßnahmen

§ 37    Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge

§ 38    SchiedsgerichtAchter Abschnitt: Schlussbestimmungen

 

Achter Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 39    Auflösung

§ 40    Teilunwirksamkeit

§ 41    Inkrafttreten

 

Präemel

1.

(1) Das Deutsche Rote Kreuz e. V. ist die Nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Es arbeitet nach den Grundsätzen der Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Ideelle Grundlage des Deutschen Roten Kreuzes ist die Ehrenamtlichkeit. Es ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.

 

(2) Mission der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist es, menschliches Leiden überall und jederzeit zu verhüten und zu verhindern; Leben und Gesundheit zu schützen und der Menschenwürde Achtung zu verschaffen, vor allem in Zeiten bewaffneter Konflikte und sonstiger Notlagen; Krankheiten vorzubeugen und zur Förderung der Gesundheit und der sozialen Wohlfahrt zu wirken; die freiwillige Hilfe und ständige Einsatzbereitschaft der Mitglieder der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung zu stärken sowie ein universales Solidaritätsbewusstsein mit allen, die ihres Schutzes und ihrer Hilfe bedürfen, zu wecken und zu festigen.

 

(3)

Das IKRK wahrt und verbreitet die Grundsätze der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung; es erkennt neu- oder wieder gegründete Nationale Gesellschaften an und gibt deren Anerkennung bekannt. Es setzt sich für die strikte Einhaltung  des  in  bewaffneten  Konflikten  anwendbaren  humanitären  Völker-rechts ein. Es sorgt für das Verständnis und die Verbreitung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts und bereitet dessen Weiterentwicklung vor. Es stellt die Tätigkeit des von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen vorgesehenen Zentralen Suchdienstes sicher. Es unterhält enge Beziehungen mit den Nationalen Gesellschaften und der Internationalen Föderation, mit der es in Bereichen gemeinsamen Interesses einvernehmlich zusammenarbeitet.

 

(4)

Die Internationale Föderation der   Rotkreuz- und Rothalbmond- Gesellschaften fördert die humanitäre Tätigkeit der Nationalen Gesellschaften mit dem Ziel, menschliches Leid zu verhüten und zu lindern und auf diese Weise zur Erhaltung und Stärkung des Friedens in der Welt beizutragen. Die Internationale Föderation agiert insbesondere als ständiges Verbindungs-, Koordinations- und Planungsorgan zwischen den Nationalen Gesellschaften und gewährt ihnen Unterstützung, wenn sie eine solche anfordern; sie unterstützt das IKRK bei der Förderung und Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts und arbeitet mit ihm bei der Verbreitung dieses Rechts und der Grundsätze der Bewegung bei den Nationalen Gesellschaften zusammen. Sie übernimmt außerdem die offizielle Vertretung der Mitgliedsgesellschaften auf internationaler Ebene, insbesondere in allen Fragen, die mit den von ihrer Generalversammlung verabschiedeten Beschlüssen und Empfehlungen zusammenhängen, schützt ihre Integrität und wahrt ihre Interessen. Die Interntionale Föderation handelt in den einzelnen Ländern jeweils über die Nationale Gesellschaft oder im Einvernehmen mit ihr unter Beachtung der Rechtsordnung des betreffenden Landes.

 

(5)

Die Nationalen Gesellschaften bilden die Basis und sind eine treibende Kraft der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung. Sie erfüllen ihre humanitären Aufgaben im Einklang mit ihrer jeweiligen Satzung und den Gesetzen ihres Landes sowie den Statuten der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, um deren Mission getreu ihren Grundsätzen zu verwirklichen und bilden den Rahmen für die ehrenamtlichen und hauptamtlichen Tätigkeiten ihrer freiwilligen Mitglieder und Mitarbeiter. Das Deutsche Rote Kreuz nimmt insbesondere die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen ergeben, sowie diejenigen, die ihm durch Bundes- oder Landesgesetz im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben zugewiesen sind. Es trägt, im Zusammenwirken mit den Behörden, zur Verhütung von Krankheit, Verbesserung der öffentlichen Gesundheit und zur Linderung menschlichen Leidens bei, auch durch Entwicklung eigener Programme im Bereich der Wohlfahrts- und Sozialarbeit. Es organisiert Hilfsmaßnahmen für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notlagen und verbreitet das humanitäre Völkerrecht. Das Deutsche Rote Kreuz wirkt mit der Bundesregierung zusammen, um den Schutz der von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen anerkannten Schutzzeichen zu gewährleisten.

 

(6)

Das Deutsche Rote Kreuz ist föderal gegliedert in Bundesverband, Landes-, Kreisverbände und Ortsvereine sowie den Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. mit seinen Gliederungen. Die Gliederungen arbeiten sämtlich auf der Basis von einheitlichen, systematisch aufeinander aufbauenden Satzungen, die die Rechte und Pflichten im Rahmen der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz regeln, zusammen. (7) Das Deutsche Rote Kreuz ist föderal gegliedert in Bundesverband, Landes-, Kreisverbände und Ortsvereine sowie den Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. mit seinen Gliederungen. Die Gliederungen arbei- ten sämtlich auf der Basis von einheitlichen, systematisch aufeinander aufbauenden Satzungen, die die Rechte und Pflichten im Rahmen der Mitgliedschaft im
Deutschen Roten Kreuz regeln, zusammen.

 

 

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Vorbemerkung Soweit im nachstehenden Satzungstext die männliche Sprachform gewählt ist, erfolgt dies ohne Diskriminierungsabsicht mit Geltung für Angehörige aller Ge- schlechter und dient der sprachlichen Vereinfachung und besseren Lesbarkeit.Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1  Selbstverständnis

(1) Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände, Ver- einigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Roten Kreuzes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der ethnischen Zugehö- rigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken. (2) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Segeberg e. V. (nachfolgend auch: "Kreisverband") bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung:
  • Menschlichkeit
  • Unparteilichkeit
  • Neutralität
  • Unabhängigkeit
  • Freiwilligkeit
  • Einheit
  • Universalität.
Diese Grundsätze sind für alle Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Segeberg e. V.  sowie deren Mitglieder verbindlich. Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung. (3) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Segeberg e. V. ist Mitgliedsverband des "Deutsches Rotes Kreuz" Landesverband Schleswig-Holstein e. V. (nach- folgend auch: "Landesverband“) Der Kreisverband ist die Gesamtheit seiner Gliederungen (nachgeordneten Verbänden, Organisationen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet des Kreises Segeberg. (4)          Als  Mitglied  des  Landesverbandes  nimmt  der  Kreisverband  die  Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes und Roten Halbmonds ergeben. Er achtet auf deren Durchführung im Gebiet des Kreisverbandes und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens. (5)          Der Kreisverband ist ein anerkannter Verband der Freien Wohlfahrtspflege. Er nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken. (6)          Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte und eigenverantwortliche Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das Jugendrotkreuz junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das Jugendrotkreuz des Kreisverbandes vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Kreisverband.

§ 2 Aufgaben

(1)       Der Kreisverband  stellt sich aufgrund seines Selbstverständnisses (§ 1) und seiner Möglichkeiten (§ 34) folgende Aufgaben.
  • Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notsituationen,
  • Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben,
  • Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Bildung,
  • Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  • Förderung  der  Entwicklung  nationaler  Rotkreuz-  und  Rothalbmond- Gesellschaften im Rahmen der Satzungen und Statuten der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung,
  • Förderung der Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Mitgliedsverbände,
  • Durchführung der Blutspendetermine und Betreuung der Blutspender,
  • Suchdienst und Familienzusammenführung,
  • Förderung der Rettung aus Lebensgefahr (u. a. Bergrettung, Wasserret- tung) einschließlich der dazugehörenden Aktivitäten, wie Rettungs- schwimmen sowie die Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettbewerbe.
(2)       Der Deutsche Rote Kreuz e. V. nimmt als freiwillige Hilfsgesellschaft für die deutschen Behörden im humanitären Bereich die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949, ihren Zusatzprotokollen und dem DRK- Gesetz ergeben. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:
  • die Verbreitung von Kenntnissen über das humanitäre Völkerrecht sowie die Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalb- mond-Bewegung,
  • die Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr einschließlich des Ein- satzes von Lazarettschiffen,
  • die Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlichen Auskunftsbüros,
  • die Vermittlung von Familienschriftwechseln.
(3)       Der Kreisverband wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung. Er sammelt für die Erfüllung dieser Aufgaben Spenden. § 3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft(1)          Der Kreisverband hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Er hat seinen Sitz in Bad Segeberg. Der Verein führt den Namen „Deutsches Rotes Kreuz    Kreisverband    Segeberg    e. V.“    Sein   Kennzeichen    ist    das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund. Seine Anwendung erfolgt entsprechend den Ausführungsbestimmungen des Internationalen Roten Kreuzes zur Verwendung des Wahrzeichens des Roten Kreuzes. Das Recht zur Führung wird durch den Bundesverband vermittelt. (2)          Mitglieder des Kreisverbandes sind: a)  die in seinem Gebiet bestehenden Ortsvereine (§ 11 Abs.1), b)  die als Mitglieder des Kreisverbandes aufgenommenen natürlichen und juristischen Personen (§ 11 Abs. 2 u. 3), c)  die sonstigen Vereinigungen (§ 11 Abs. 3) und d)  Ehrenmitglieder (§ 14). (3)          Die Satzung des Bundesverbandes, neugefasst durch Beschluss der Bundesversammlung vom 20.03.2009, sowie die Satzung des Landesverbandes, neugefasst  durch  Beschluss  der  Mitgliederversammlung  vom  18.11.2016, geht den Satzungen des Kreisverbandes und seiner Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitglieder vor. Die vorliegende Satzung des Kreisverbandes,  neugefasst durch  Beschluss  der  Mitgliederversammlung  vom 14.11.2019, geht den jeweiligen Satzungen seiner Mitgliedsverbände vor. (4)          Der  Kreisverband  verwirklicht  eigenverantwortlich  einheitliche  Regelungen nach § 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung und nach § 13 Abs. 2 a) in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Unterabs. 4 der Satzung des Landesverbandes. (5) Der Kreisverband vermittelt seinen Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitgliedern die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz. Die Selbständigkeit der Mitgliedsverbände wird durch diese Satzung und durch die in den Mustersatzungen des Landesverbandes enthaltenen verbindlichen Re- gelungen eingeschränkt. Der Grundsatz der Vereinsautonomie bleibt unberührt. (6)            Die Ortsvereine führen in ihrem Namen, außer der Bezeichnung "Deutsches Rotes Kreuz", einen den räumlichen Tätigkeitsbereich kennzeichnenden Zu-satz. Änderungen des räumlichen Tätigkeitsbereichs der Ortsvereine bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kreisversammlung.

§ 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit

(1)          Die Aufgaben des Kreisverbandes werden unter Wahrung der Gleichachtung aller Geschlechter sowie ihrer Gleichberechtigung bei der Wahrnehmung von Ämtern von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitgliedern und Mitarbeitern erfüllt. Nach dem Selbstverständnis des Deutschen Roten Kreuzes kommt der ehrenamtlichen Tätigkeit besondere Bedeutung zu; sie ist auf allen Ebenen zu fördern. Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit ergänzen sich und dienen im Einklang mit den Grundsätzen des Roten Kreuzes der Verwirklichung des einheitlichen Auftrages - der Hilfe nach dem Maß der Not. Der Kreisverband sorgt für die Aus-, Weiter- und Fortbildung seiner Mitarbeiter und Mitglieder. (2)          Die ehrenamtliche Arbeit wird in Satzungsorganen, Gremien, Gemeinschaften, in Arbeitskreisen und in anderen Formen geleistet, um möglichst vielen Menschen die Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz zu ermöglichen. (3)          Gemeinschaften sind:
  • die Bereitschaften,
  • die Bergwacht,
  • das Jugendrotkreuz,
  • die Wasserwacht,
  • die Wohlfahrts- und Sozialarbeit.
Sie gestalten ihre Arbeit nach ihrer eigenen Ordnung. (4)          Hauptamtliche Mitarbeiter des Deutschen Roten Kreuzes dürfen nicht dem Präsidium ihrer oder der übergeordneten Verbandsstufe angehören. Die Vorstandsmitglieder des Kreisverbandes dürfen nicht gleichzeitig persönlich Gesellschafter, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer eines Unternehmens, einer privatrechtlichen Gesellschaft oder einer Einrichtung sein, an denen der Kreisverband beteiligt ist. Ausnahmen von Satz 1 und 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung des über- geordneten Präsidiums. Hierbei sind insbesondere die Fragen der Interessenkollision und Transparenz zu beachten. Eine Ausnahme von Satz 1 ist nicht möglich hinsichtlich der Ämter des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter. (5)          An Beschlüssen der Organe des Kreisverbandes darf nicht mitwirken, wer hierdurch in eine Interessenkollision gerät. Eine Interessenkollision ist gegeben, wenn der Beschluss einen Einzelnen oder den Mitgliedsverband, dem er angehört, allein und unmittelbar betrifft.

     

 

Zweiter Abschnitt: Verbandliche Ordnung
§ 5  Zuständigkeit des Bundesverbandes(1)          Dem Bundesverband obliegt es, die Tätigkeit und die Zusammenarbeit seiner Mitgliedsverbände durch zentrale Maßnahmen und einheitliche Regelungen zu fördern. Er sorgt für die Einhaltung der Grundsätze und die notwendige Einheitlichkeit im Deutschen Roten Kreuz und setzt verbandspolitische Ziele. Er stellt sicher, dass die Mitgliedsverbände und ihre Mitglieder die Pflichten er- füllen, die einer nationalen Rotkreuzgesellschaft durch die Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen sowie durch die Beschlüsse der Organe der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung auferlegt sind. Er ist der alleinige Rechtsträger von Namen und Kennzeichen des Deutschen Roten Kreuzes. (2)          Für folgende Aufgaben ist ausschließlich der Bundesverband zuständig: 1. für die Vertretung gegenüber den Organisationen der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 3; 2. für die Vertretung gegenüber den Organen der Bundesrepublik Deutschland und den zentralen Behörden der Bundesverwaltung; 3. für die Vertretung gegenüber bundesweit tätigen Verbänden auf Bundesebene sowie gegenüber ausländischen und internationalen Organisationen mit nationalem Bezug; 4. für  die  internationale Zusammenarbeit,  einschließlich  der  internationalen Katastrophenhilfe und Entwicklungszusammenarbeit; 5. für die Regelung der Verwendung des Rotkreuz-Zeichens und die Gestattung seiner Verwendung; 6. für die auf Bundesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung, die Ausbildung, die Ausstattung und den Einsatz von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung. (3) Im Falle einer Katastrophe kann der Bundesverband die Koordinierung der Hilfsmaßnahmen übernehmen und mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn das Präsidium oder, bei Gefahr im Verzuge, der Präsident das im Interesse der Opfer für zweckmäßig hält. (4)       Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Bundesverband einen Mitgliedsverband mit dessen Einvernehmen im Einzelfall damit beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberech- tigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt. Dies gilt insbesondere auch für Partnerschaften zwischen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften. § 6 Zuständigkeit des Landesverbandes und seiner Gliederungen sowie der DRK-Schwesternschaften; Rechte und Pflichten(1)          Der Landesverband erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit den in ihm zusammengeschlossenen Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 der Satzung des Landesverbandes sowie deren Mitgliedern. (2)          Der Landesverband ist in seinem Verbandsgebiet ausschließlich zuständig: a) für die Vertretung gegenüber dem Bundesverband, gegenüber anderen Landesverbänden und gegenüber dem Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V.; b) für die Vertretung gegenüber den auf Landesebene tätigen Organen und Behörden und gegenüber landesweit tätigen Verbänden und Einrichtungen; c) für die auf Landesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.
(3) Es ist Aufgabe des Verbandes der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. und seiner Mitgliedsverbände, in der beruflichen Kranken- und Kinderkrankenpflege allein oder gemeinsam mit einem Landesverband aus- und fortzubilden, über die Neugründung von Schwesternschaften zu entscheiden und einheitliche Regelungen für die Berufsausübung der Rotkreuz- Schwestern zu treffen. Der Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. und seine Gliederungen und die Landesverbände mit ihren jeweiligen Gliederungen stimmen ihre Aktivitäten in der beruflichen Pflege gegenseitig ab. Sie stellen sicher, dass sich die wahrgenommenen Aufgaben ergänzen. Der Präsident des Landesverbandes. oder sein Vertreter soll dem Präsidium der in seinem Bereich tätigen Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz als Mitglied angehören. (4)          Der Landesverband ist verpflichtet, die verbindlichen Regelungen (§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3  der Bundessatzung sowie § 13 Abs. 2 a) in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Unterabs. 4 der Satzung des Landesverbandes) umzusetzen. (5)          Im Falle einer Katastrophe kann der Landesverband die Koordinierung der Hilfsmaßnahmen übernehmen und mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn das Präsidium oder bei Gefahr im Verzuge der Präsident das im Interesse der Opfer für zweckmäßig hält. (6)          Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der  Landesverband einen Mitgliedsverband im Einzelfall damit beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt. § 7 Zuständigkeit des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine(1)          Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, führt der Kreisverband die satzungsmäßigen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes in eigener Verantwortung durch. Er erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit den in ihm zusammengeschlossenen Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitgliedern.

 

(2)          Der Kreisverband ist in seinem Verbandsgebiet ausschließlich zuständig: a) für die Vertretung gegenüber dem Landesverband, gegenüber anderen Kreisverbänden und gegenüber den in seinem Verbandsbereich tätigen Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz; b) für die Vertretung gegenüber den auf Kreis- oder Stadtkreisebene tätigen Behörden und gegenüber kreis- oder stadtkreisweit tätigen Verbänden und Einrichtungen; c) für die auf Kreisebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung. (3)          Der Kreisverband ist verpflichtet, die verbindlichen Regelungen (§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie § 13 Abs. 2 a) in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Unterabs. 4 der Satzung des Landesverbandes) umzusetzen. (4)          Satzung und Satzungsänderungen des Kreisverbandes bedürfen vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister der Genehmigung des Landesverbandes gemäß § 10 Abs. 4 a) der Satzung Landesverbandes. (5)          Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, ebenso die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und finanzielle Beteiligungen, die einen Betrag von 250.000,00 Euro überschreiten, sind dem Landesverband vorab mitzuteilen. (6)          Der Kreisverband und seine Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sind befugt, Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rot- kreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften oder anderen ausländischen Organisationen/Einrichtungen einzugehen, wobei die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbandes sind zu beachten. Bei Partnerschaften ist über die jeweiligen übergeordneten Gliederungen die vorherige Zustimmung des Bundesverbandes einzuholen. (7)          Die Gründung von oder die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder  Einrichtungen  zur  Wahrnehmung  von  Hauptaufgabenfeldern  gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Bundessatzung ist grundsätzlich nur mit Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zulässig. Hierzu bedarf es der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes und bezüglich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes der vorherigen Zustimmung des Bundesverbandes. Beabsichtigen derartig genehmigte Rechtsträger, andere privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen zu gründen, zu über- nehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Zustimmungen erforderlich. Das Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen. Die Zuständigkeit des Bundesverbandes hinsichtlich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes (§ 5 Abs. 2 Ziff. 5 der Bundessatzung) bleibt unberührt.
Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes e. V., die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Dies ist der Fall, wenn gegen verbindliche Regelungen des Deutschen Roten Kreuzes e. V. oder gegen sonstige wichtige Belange des Deutschen Roten Kreuzes verstoßen wird.                                       Bei der Gründung von oder der Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen des Privatrechts zur Wahrnehmung anderer als in Satz 1 genannter Aufgaben gelten die vorstehenden Regelungen mit der Maßgabe, dass lediglich das Einvernehmen mit dem Bundesverband herzustellen ist.
§ 8 Territorialitätsprinzip  (1)          Der Kreisverband darf im Gebiet eines anderen Kreisverbandes nur nach den Bestimmungen der Satzung des Landesverbandes und dieser Satzung tätig werden. (2)          Der Kreisverband kann in dem Gebiet eines anderen Kreisverbandes mit dessen vorheriger Zustimmung und der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes tätig werden. Näheres regelt ein Vertrag. (3)          Stellt  der  Kreisverband  die  Umsetzung  der  Beschlüsse  der  Verbandsgeschäftsführung Land gemäß § 25 der Satzung des Landesverbandes nicht sicher, entscheidet das Präsidium des Landesverbandes nach Anhörung des betreffenden  Kreisverbandes  und  der  Verbandsgeschäftsführung  Land,  ob und ggf. wie lange welche Gliederung mit der Wahrnehmung dieses Hauptaufgabenfeldes beauftragt werden soll. Die Übernahme der Aufgabe kann nur freiwillig erfolgen. Näheres regelt ein Vertrag zwischen den Betroffenen. § 9  Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz(1)          Der Kreisverband arbeitet mit allen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes und deren Mitgliedern eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten. Jeder Verband respektiert die Rechte des anderen und leistet dem anderen die notwendige Hilfe. (2)          Die Wahrnehmung der geltenden Weltkernaufgaben (derzeit: Verbreitungsarbeit, Katastrophenschutz, Katastrophenhilfe und örtliche Gesundheits- und Sozialarbeit in ihrer ehrenamtlichen Ausprägung) muss von allen Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes sichergestellt werden. Die Schwesternschaften wirken an der Wahrnehmung der Weltkernaufgaben mit. (3)          Die Kreisverbände haben unter Einbeziehung ihrer Ortsvereine in ihrem Gebiet für die umfassende Wahrnehmung zumindest der Weltkernaufgaben zu sorgen.  Eine Übertragung von Aufgaben auf die Ortsvereine, privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen, deren Träger ganz oder teilweise das Rote Kreuz ist, ist möglich. Die Verantwortung der Kreisverbände, die Aufsicht auszuüben, bleibt unberührt. Diese Bestimmungen gelten für die Schwesternschaften des Deutschen Roten Kreuzes entsprechend und werden in ihren Satzungen ausschließlich geregelt. (4)          Gemäß Absatz 1 sind dem Kreisverband (Kreisgeschäftsstelle) insbesondere unaufgefordert und unverzüglich zu melden:
  • drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,
  • Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
  • erfolgte Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
  • schädigendes  Verhalten  von  Vorstands-  oder  Präsidiumsmitgliedern, Geschäftsführern oder leitenden Mitarbeitern
  • Einleitung eines amtlichen Ermittlungsverfahrens gegen diesen Personenkreis, sofern dieses mit der Rotkreuz-Tätigkeit des Betroffenen zusammenhängt oder geeignet sein könnte, das Ansehen des Roten Kreuzes zu beeinträchtigen,
  • Berichte  in  der  Öffentlichkeit  über  die  vorgenannten  Vorgänge,  ohne Rücksicht darauf, ob sie wahr oder unwahr, verschuldet oder nicht verschuldet sind.
In diesen Fällen hat der Kreisverband das Recht, sich über alle Angelegenheiten des Mitgliedsverbandes zu unterrichten. Er hat das Recht, die Geschäftsräume des Mitgliedsverbandes und seine Einrichtungen zu besichtigen, die Geschäfts-, Buch- und Kassenführung des Mitgliedsverbandes zu überprüfen, Akten und Geschäftsunterlagen des Mitgliedsverbandes einzusehen und gegebenenfalls sicherzustellen, Abschriften oder Kopien zu fertigen, ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter des Mitgliedsverbandes zu befragen sowie an Sitzungen der Organe, Ausschüsse und sonstigen Arbeitsgremien des Mitgliedsverbandes teilzunehmen oder die vorgenannten Rechte auf Kosten des Mitgliedsverbandes durch Dritte wahrnehmen zu lassen. (5)          Die Meldungen gemäß Absatz 4 sind durch das jeweilige Exekutivorgan des Mitgliedsverbandes vorzunehmen. Sofern Meldungen im Sinne des Absatzes 4 Spiegelstriche 4 bis 6 das Verhalten von Mitgliedern von Exekutivorganen betreffen, hat die Unterrichtung des Kreisverbands auch durch das jeweilige Aufsichtsorgan zu erfolgen. (6)          Der Kreisverband hat schwerwiegende oder folgenschwere Fälle unverzüglich seinem Landesverband und dem Bundesverband anzuzeigen.

§ 10  Entscheidungen der Verbandsgeschäftsführung Land

(1)          Die nach § 25 der Satzung des Landesverbandes gefassten Beschlüsse sind für die Mitgliedsverbände des Landesverbandes und deren Gliederungen so- wie für die Schwesternschaften grundsätzlich verbindlich. (2)          Soweit der Kreisverband einen Beschluss gemäß §§ 25, 26 der Satzung des Landesverbandes nicht befolgen will oder kann, kann er unter Angabe der Gründe eine Befreiung bei der Verbandsgeschäftsführung Land beantragen. (3)          Die Verbandsgeschäftsführung Land entscheidet über diesen Antrag zügig nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Beschluss ist dem Kreisverband zuzustellen. (4)          Lehnt die Verbandsgeschäftsführung Land die Befreiung ab, kann der Kreisverband innerhalb eines Monats das Präsidium des Landesverbandes anrufen. Die Entscheidung des Präsidiums des Landesverbandes über den Antrag ist zügig zu treffen. Der Beschluss ist dem Kreisverband zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Präsidiums des Landesverbandes ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die Anrufung des Schiedsgerichts möglich. (5)          Der  Kreisverband  hat  Befreiungsanträge  unverzüglich  nach  Kenntnis  des Grundes zu stellen. (6)          Die Anträge und Beschlüsse sind zu begründen.
Dritter Abschnitt: Mitgliedschaft
§ 11 Mitglieder(1)       Mitglieder des Kreisverbandes sind die in seinem Gebiet bestehenden Ortsvereine. (2)       Mitglieder des Kreisverbandes können auch natürliche Personen ab Vollendung des 6. Lebensjahres sein, wenn und soweit ein Ortsverein nicht vorhanden ist und ihnen wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse die Mitgliedschaft in einem anderen Ortsverein nicht zuzumuten ist. Natürliche Personen, die Aufgaben des Roten Kreuzes durch tätige Mitarbeit erfüllen, sind aktive Mitglieder. (3)       Mitglieder des Kreisverbandes können auch juristische Personen und sonstige Vereinigungen als korporative Mitglieder sein, die bereit sind, die Aufgaben des Roten Kreuzes zu fördern. § 12 Ortsvereine(1)          Für den Bereich einer oder mehrerer Gemeinden oder Gemeindeteile kann mit Zustimmung des Präsidiums des Kreisverbandes ein Ortsverein gegründet werden (2)          Der Ortsverein soll ein rechtsfähiger Verein sein. Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kreisverbandes. Sein Zeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund. Seine Anwendung erfolgt entsprechend den Ausführungsbestimmungen des Internationalen Roten Kreuzes zur Verwendung des Wahrzeichens des Roten Kreuzes. Das Recht zur Führung wird durch den Bundesverband vermittelt. (3)          Der Ortsverein hat neben den Aufgaben nach § 2 insbesondere folgende Aufgaben: a) er vertritt die Ideen und Belange des Roten Kreuzes in seinem Bereich, ins- besondere gegenüber den örtlichen Behörden; b) er pflegt die Zusammenarbeit und Gemeinschaft seiner Mitglieder; c) er  führt  die Wahl  seiner  Delegierten  zur  Kreisversammlung  durch  (§  19 Abs. 3); d) er kann die vom Landesverband angesetzten Haus- und Straßensammlungen durchführen; sonstige örtliche Sammlungen sind dem Kreisverband vor- her anzuzeigen. Weitere Aufgaben können in gegenseitigem Einvernehmen dem Ortsverein vom Präsidium des Kreisverbandes übertragen werden.

(4)          Der Ortsverein hat a) die Mitwirkungsrechte im Kreisverband nach §§ 19 - 21; b) Anspruch auf Rat und Hilfe des Kreisverbandes, soweit dieser dazu in der Lage ist. (5)          Für den Ortsverein gilt § 8 Abs. 1 und 2 entsprechend. (6)          Der Kreisverband erhält von den Ortsvereinen Anteile an den Mitgliedsbeiträgen und an den von ihnen durchgeführten Sammlungen (das Nähere regelt die Beitragsordnung). Die Haushaltsführung der Ortsvereine wird vom Kreisverband in regelmäßigen Abständen geprüft. Die Jahresabschlüsse sind dem Kreisverband bis zum 30.06. des Folgejahres vorzulegen. (7)          Gegenüber den aktiven Mitgliedern der Gemeinschaften mit Ausnahme der Bereitschaften und der Wasserwacht der Ortsvereine geht das Weisungsrecht des Präsidiums des Kreisverbandes im Streitfall dem des Vorstandes des Ortsvereins vor. § 13 Satzung der Ortsvereine(1)          Die Ortsvereine geben sich eine Satzung, die der vom Landesverband erlassenen Mustersatzung in der Fassung vom 26.06.2017 entspricht, soweit sie für verbindlich erklärt worden ist. Satzung und Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Präsidiums des Kreisverbandes. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn gegen Satzungsrecht, gegen verbindliche Regelungen gem. § 16 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes oder gem. §§ 13 Abs. 2 a) in Verbindung mit 19 Abs. 1 Unterabs. 4 der Satzung des Landesverbandes oder gegen sonstige wichtige Belange des Roten Kreuzes verstoßen wird. So- fern es sich um einen eingetragenen Verein handelt, ist die Genehmigung vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister einzuholen. (2)          Die Satzung des Ortsvereins muss insbesondere folgende Bestimmungen enthalten: a)  Die Ortsvereine nehmen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die Aufgaben des Roten Kreuzes (§ 2) nach den Grundsätzen des § 1 wahr. b) Die Ortsvereine verwirklichen einheitliche Regelungen (§ 16 Abs. 3 in Verbindung  mit  §§  5  Abs.  1 und  13  Abs.  3  der  Bundessatzung  sowie § 13 Abs. 2 a) in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Unterabs. 4 der Satzung des Landesverbandes). c) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücks- gleichen Rechten; ebenso die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften, die Begründung von Anstellungsverhältnissen und finanzielle Beteiligungen, die über 10 % des Jahresumsatzes des letzten festgestellten Jahresergebnisses des Ortsvereines liegen, sind dem Vorstand des Kreisverbandes anzuzeigen. d)  Die Gründung von oder die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung von Hauptaufgabenfeldern gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Bundessatzung ist grundsätzlich nur mit Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zulässig. Hierzu bedarf es der vorherigen Zustimmung der übergeordneten Gliederungen (Kreis- und Landesverband) und bezüglich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes der vorherigen Zustimmung des Bundesverban- des. Beabsichtigen derartig genehmigte Rechtsträger, andere privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Zustimmungen erforderlich. Das Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunter- nehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen. Die Zuständigkeit des Bundesverbandes hinsichtlich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes (§ 5 Abs. 2 Ziff. 5 der Bundessatzung) bleibt unberührt. Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes e. V., die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Dies ist der Fall, wenn gegen verbindliche Regelungen des Deutschen Roten Kreuzes e. V. oder gegen sonstige wichtige Belange des Deutschen Roten Kreuzes verstoßen wird. Bei der Gründung von oder der Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung anderer als in Satz 1 genannter Aufgaben gelten die vorstehenden Regelungen mit der Maßgabe, dass lediglich das Einvernehmen mit dem Bundesverband herzustellen ist. e) Die Ortsvereine sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse dem Kreisverband vorzulegen. f) Der Kreisverband ist berechtigt, die Jahresabschlüsse, die Prüfberichte, die Wirtschaftspläne und die Bücher der Ortsvereine selbst oder durch Beauftragte einzusehen und zu überprüfen. (3)     Organe des Ortsvereins sind die Mitgliederversammlung und der ehrenamtliche Ortsvorstand. a) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal zusammen. Der Vorsitzende kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn es von ¼ der Mitglieder schriftlich beantragt wird. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen. Die Mitgliederversammlung wir vom Vorsitzenden oder einem auf der Mitgliederversammlung gewählten Mitglied geleitet. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden oder einem seiner Vertreter unter Einhaltung der Frist von zwei Wochen und Angabe einer Tagesordnung. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig. b) Der Ortsvorstand besteht zumindest aus:
  • dem Vorsitzenden,
  • seinem Stellvertreter,
  • einem Schatzmeister sowie
  • je einem Vertreter aller im Ortsverein vertretenen Gemeinschaften.
c) Der Ortsvorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Ortsvorstand erstattet jährlich einen Tätigkeitsbericht an die Mitgliederversammlung und legt ihr den Jahresabschluss vor. § 14 Ehrenmitglieder Personen, die sich um das Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben, können mit vorheriger Zustimmung des Landesverbandes zu Ehrenmitgliedern des Kreisverbandes ernannt werden. § 15 Erwerb der Mitgliedschaft(1)          Der Beitritt zum Kreisverband erfolgt durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Kreisverband oder einer seiner Rotkreuz-Gemeinschaften und Annahme des Antrages durch den Kreisverband. Über den Aufnahmeantrag entscheidet bei juristischen Personen gemäß § 11 Abs. 1 und 3 die Mitgliederversammlung, im Übrigen das Präsidium des Kreisverbandes. Dieses setzt auch das Stimmrecht und den Mitgliedsbeitrag der korporativen Mitglieder (§ 11 Abs. 3) fest. (2)          Mitglieder eines anderen Rotkreuz-Verbandes können mit ihrer und der vorherigen Zustimmung des aufnehmenden Kreisverbandes durch Überweisung Mitglied werden.
(3)          Vereinigt sich der Kreisverband oder ein Teil des Kreisverbandes mit einem anderen Kreisverband, so sollen die dadurch betroffenen Mitglieder Mitglieder des neuen Kreisverbandes werden. § 16 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder(1)          Alle  Mitglieder  des  Kreisverbandes  sind  verpflichtet,  die  in  §  1  genannten Grundsätze des Roten Kreuzes zu beachten. (2)          Natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen die Mit- wirkungsrechte nach §§ 19 – 21. (3)          Die Mitglieder zahlen den von der Kreisversammlung festgesetzten Vereinsbei- trag. Das Präsidium des Kreisverbandes kann im Einzelfall von der Zahlung befreien. Die Zugehörigkeit zum Jugendrotkreuz ist beitragsfrei. (4)          Für die Angehörigen der Rotkreuz-Gemeinschaften gelten die gemeinsamen allgemeinen Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im Deutschen Roten Kreuz.
§ 17 Ende der Mitgliedschaft(1)          Die Mitgliedschaft erlischt durch:
  • Kündigung der Mitgliedschaft,
  • Überweisung an einen anderen Rotkreuzverband oder Ausschluss,
  • Auflösung oder Aufhebung des korporativen Mitglieds,
  • Tod der natürlichen Person,
(2)          Die Mitglieder gemäß § 11 Abs. 1 bis 3 können ihre Mitgliedschaft im Kreisverband auf den Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von 12 Monaten kündigen. (3)          Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn a) ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Roten Kreuzes schädigt, b) trotz wiederholter Mahnungen oder Maßnahmen nach § 36 seinen Pflichten nicht nachkommt oder c) ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt ist, das Insolvenzverfahren er- öffnet ist oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgelehnt ist. Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium des Kreisverbandes. Es kann zur Vermeidung des Ausschlusses einstweilige Regelungen gegenüber dem Mitglied treffen. Gegen die einstweilige Regelung sowie den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses das Schiedsgericht angerufen werden. Der Beschluss muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. (4)          Ein Ortsverein, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, verliert das Recht, Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zu führen. (5)          Verliert ein Ortsverein die Berechtigung, Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zu führen, so hat er sein Vermögen dem Kreisverband zu übertragen. (6)    Mit dem Ende der Mitgliedschaft einer natürlichen Person erlischt auch die Zugehörigkeit zu einer Rotkreuzgemeinschaft.
Vierter Abschnitt: Organisation

§ 18 Organe

(1)          Organe des Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Segeberg e. V. sind:
  • die Kreisversammlung,
  • das Präsidium,
  • der hauptamtliche Vorstand.
(2)          Die Organe beschließen mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so- weit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.  Es wird offen abgestimmt, wenn nicht ein Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten schriftliche Abstimmung beantragt. (3)          Über die Beschlüsse ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 19 Stellung und Zusammensetzung der Kreisversammlung(1)          Die Kreisversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbandes. (2)               Die Kreisversammlung besteht aus:
  • den Delegierten der Ortsvereine,
  • den Einzelmitgliedern,
  • den Vertretern der korporativen Mitglieder, denen ein Stimmrecht eingeräumt worden ist,
  • den Mitgliedern des Präsidiums des Kreisverbandes.
(3)          Die Mitglieder des Präsidiums sind stimmberechtigt. Bei Abstimmungen zur Entlastung des Präsidiums haben sie kein Stimmrecht. (4)          Die Delegierten der Ortsvereine und die Ersatzdelegierten werden für die Dauer von einem Jahr in einer Versammlung gewählt, zu der der Vorsitzende des Ortsvereins mit einer Frist von einer Woche schriftlich einlädt. (5)          Jeder Ortsverein entsendet zwei Delegierte. Ortsvereine mit mehr als 200 Mitgliedern senden für je weitere volle 200 Mitglieder einen weiteren Delegierten in die Kreisversammlung. Die Anzahl der hauptamtlichen Mitarbeiter unter den Delegierten eines Ortsvereins darf 20 von 100 nicht überschreiten, wo- bei jedenfalls ein Delegierter (pro Ortsverein) hauptamtlicher Mitarbeiter sein darf. (6)          Jedes Mitglied der Kreisversammlung hat eine Stimme; Stimmübertragung ist nicht zulässig. (7)          Die Ehrenmitglieder können als Gäste an der Kreisversammlung teilnehmen. (8)          Der Vorstand nimmt beratend an der Kreisversammlung teil.
§ 20 Aufgaben der Kreisversammlung(1)          Die Kreisversammlung wählt die Mitglieder des Präsidiums. (2)          Die Kreisversammlung: a)  beschließt den Wirtschaftsplan; b)  beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses und genehmigt den Wirtschaftsplan; c)  beschließt über die Entlastung des Präsidiums und des Vorstandes; d)  bestellt einen oder mehrere Abschlussprüfer; e)  setzt den Mitgliedsbeitrag fest; f)   nimmt die Tätigkeitsberichte des Präsidiums und des Vorstandes entgegen; g)  beschließt über die Vorlagen des Präsidiums und des Vorstandes; h)  beschließt aa) vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Landesverbandes (§ 19 Abs. 6 a der Satzung des Landesverbandes) über Satzungsänderungen, bb) über die Auflösung des Kreisverbandes und den Austritt aus dem Landesverband; cc)  sowie über Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte nach dem Umwandlungsgesetz i) beschließt vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes (§ 3 Abs. 6 Satz 2 der Satzung des Landesverbandes) über die Änderung des Verbandsgebiets (und die Umgliederung von Mitgliedern); j) entscheidet über die Aufnahme eines Mitgliedes gem. § 11 Abs. 1 und 3; k)  wählt die Delegierten für die Landesversammlung und ihre Stellvertreter für die Dauer von einem Jahr, l) erlässt Bestimmungen, die für die Ortsvereine verbindlich sind, m) entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern. (3)          Die Kreisversammlung beschließt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der in der Sitzung abgegebenen Stimmen.    Beschlüsse    über Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, Beschlüsse über die Auflösung oder den Austritt einer Mehr-heit von 2/3 aller Stimmberechtigten.
§ 21 Durchführung der Kreisversammlung(1)          Die Kreisversammlung findet einmal jährlich statt. (2)          Die Kreisversammlung wird von dem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Ein- berufen wird durch schriftliche Einladung an die Angehörigen der Kreisversammlung (§ 19) unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und Angabe der Tagesordnung. (3)          Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Kreisversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn es von einem Zehntel der Mitglieder des Kreisverbandes unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird. (4)          Die Mitglieder der Kreisversammlung können Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin bei der Kreisgeschäftsstelle eingehen, die sie unverzüglich den Mitgliedern zuzuleiten hat. Später eingehende Anträge können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn ¾ der anwesenden Mitglieder der Kreisversammlung zustimmen. (5)          Die ordnungsgemäß einberufene Kreisversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. (6)          Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Kreisversammlung beträgt eine Woche. (7)          Die Willensbildung der Kreisversammlung erfolgt durch Beschlussfassung und Wahlen. (8)          Es wird vorbehaltlich des Absatzes 9 offen durch Handzeichen abgestimmt. (9)          Die Mitglieder des Präsidiums werden offen gewählt, es sei denn, ein Delegierter widerspricht einer offenen Wahl; in diesem Fall wird durch Stimmzettel ab- gestimmt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. (10) Die Tagesordnung und die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist von dem Vorsitzenden und dem von ihm bei Beginn der Sitzung bestimmten Schriftführer zu unterzeichnen. Alle vertretenen Ortsvereine und Organmitglieder erhalten Abschriften. (11)  Die Bestimmungen der Abs. 5 bis 9 gelten für die übrigen Organe analog, so- weit nicht besondere Regelungen bestehen.

§ 22 Präsidium

(1)          Das Präsidium besteht aus den von der Kreisversammlung zu wählenden Mitgliedern
  • dem Vorsitzenden,
  • zwei Stellvertretern
  • dem Schatzmeister,
  • dem Leiter der Sozialarbeit,
  • dem Kreisverbandsarzt
sowie bis zu 9 weiteren Vertretern, die durch das Präsidium benannt werden. Bei der Benennung soll jeweils ein Vertreter der Rotkreuz-Gemeinschaften berücksichtigt werden. Die Vertreter der Rotkreuz-Gemeinschaften nehmen an allen Präsidiumssitzungen und der Kreisversammlung teil. Das Präsidium ist voll handlungsfähig, auch solange und soweit keine oder weniger als 9 weitere Vertreter benannt wurden. Die Präsidiumsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. (2)          Alle Ämter stehen Menschen jedes Geschlechts in gleicher Weise offen. Mindestens ein Stellvertreter soll anderen Geschlechts als der Vorsitzende sein. (3)          Die Mitglieder des Präsidiums müssen Mitglied des Roten Kreuzes sein. (4)          Die Amtszeit eines Mitglieds des Präsidiums beträgt 4 Jahre. Es bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Amtszeit eines durch die Kreisversammlung gewählten Präsidiumsmitglieds können die übrigen durch die Kreisversammlung gewählten Präsidiumsmitglieder mit einfacher Mehrheit ein Ersatzmitglied bestellen, das bis zur nächsten Kreisversammlung das Amt kommissarisch mit den vollen Rechten und Pflichten eines Präsidiumsmitglieds übernimmt. (5)          Präsidiumssitzungen finden  regelmäßig statt. Sie werden vom  Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung mit einer Frist von 14 Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung. (6)          Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner von der Kreisversammlung gewählten sowie der nach Absatz 4 Satz 4 bestellten Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein Stellvertreter anwesend ist. (7)          Die Haftung der Mitglieder des Präsidiums ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. (8)          Der Vorstand nimmt mit beratender Stimme an der Sitzung des Präsidiums teil.
(9)          In allen Fällen, in denen der Vorsitzende des Präsidiums verhindert ist, vertreten zwei Präsidiumsmitglieder den Vorsitzenden gemeinsam.

§ 23 Aufgaben des Präsidiums

(1)          Das Präsidium fördert und koordiniert die Rotkreuzarbeit. Es ist für die verbandspolitische Leitung und Kontrolle des Kreisverbandes ver- antwortlich und übt insoweit die Verbandsaufsicht über seine Mitgliedsverbände aus. Das Präsidium ist zuständig für die Verwirklichung von einheitlichen Regelun- gen, die aufgrund von § 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der  Bundessatzung  sowie  §  13  Abs.  2  a)  in Verbindung  mit  §  19  Abs.  1 Unterabs. 4 der Satzung des Landesverbandes getroffen werden. (2)          Es hat folgende weitere Aufgaben: a)   Prüfung des Jahresabschlusses; b)   Erörterung des Wirtschaftsplans; c)   Änderung (unterjährig) des Wirtschaftsplans; d)   vorherige Zustimmung zu Rechtsgeschäften gemäß § 27 Abs. 4. Das Präsidium kann für weitere Geschäftsführungsmaßnahmen des Vor standes die Zustimmungspflicht festlegen. Das Präsidium kann für zustimmungspflichtige Geschäftsführungsmaß- nahmen Pauschalermächtigungen erteilen. Das Nähere regelt die Ge-schäftsanweisung gemäß Abs. 3 g). e) Bestellung des Rotkreuz-Beauftragten für Katastrophenfälle gemäß § 31; f)  Aufnahme von Mitgliedern gemäß § 11 Absatz 2; g) beschließt über die Abberufung und vorläufige Amtsenthebung von Mitgliedern des Präsidiums aus wichtigem Grund; h) entscheidet über die Suspendierung oder den Entzug von Funktions- und Mitgliedsrechten eines Mitglieds; i) Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes; j) Unterrichtung der Kreisversammlung über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung; k) Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern; l)   Genehmigung von Ordnungen. (3)          Das Präsidium hat in Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion gegenüber dem Vorstand insbesondere folgende Aufgaben: a) Formulierung der Ziele für den Vorstand; b) Bestellung des Vorsitzenden des Vorstandes gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 und, im Benehmen mit ihm, der weiteren Mitglieder des Vorstandes; c) Abberufung der Mitglieder des Vorstandes gemäß § 25 Abs. 3 Satz 3 und Entscheidung über eine vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern durch den Vorsitzenden gemäß § 24 Abs. 7 Satz 1; Bestellung und Abberufung des weiteren Zeichnungsberechtigten gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2; d) Abschluss, Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge für die Vorstandsmitglieder; e) Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes; f) Aufstellung und Änderung einer Geschäftsanweisung für den Vorstand; g) Genehmigung der Geschäftsordnung für die Kreisgeschäftsstelle; h) Entgegennahme der in § 27 Abs. 3 aufgeführten Berichte des Vorstandes; i) Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes j) Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (Insichgeschäfte) im Einzelfall. (4)          Das Präsidium hat gegenüber den weiteren Organen des Kreisverbandes ins- besondere folgende Aufgaben: a) Berichterstattung gegenüber der Kreisversammlung zum Jahresabschluss, zur wirtschaftlichen Lage sowie zur sonstigen Vereinstätigkeit; b) Vorschlag des Abschlussprüfers (Wirtschaftsprüfers) für die Kreisversammlung. (5)          Das Präsidium hat darüber zu wachen, dass die Grundsätze des Roten Kreu zes bei den Ortsvereinen einheitlich gewahrt und die Aufgaben des Roten Kreuzes im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel durchgeführt werden. Dabei hat es insbesondere: a) Satzungen und Satzungsänderungen nach § 13 Abs. 1 zu genehmigen und die Rechtsfähigkeit von Ortsvereinen dem Landesverband vorzuschlagen; b) die Entscheidungsbefugnis über die Verhängung von Ordnungsmaßnah- men nach § 36 Abs. 4 a - e, Verhängung von Zwangsgeldern bis zu einer Gesamthöhe von 50.000 Euro; c) die Tätigkeit der Ortsvereine und der Rotkreuz-Gemeinschaften sowie die Umsetzung der Strategien und Ziele zu überwachen; d) die vorherige Zustimmung zu Partnerschaften der Ortsvereine und deren Gliederungen mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmondgesellschaften oder anderen ausländischen Organisationen/Einrichtungen zu erteilen, vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Bundes- und Landesverbandes; e) den Gründungen und Beteiligungen von privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen vorher zuzustimmen. (6)          Das Präsidium ist befugt, ehrenamtliche Vorstandsmitglieder der Ortsvereine aus begründetem Anlass bis auf weiteres des Amtes zu entheben. Es kann einen anderen mit der Wahrung der Geschäfte beauftragen. § 17 Abs. 3 Unter- abs. 2 (Anrufung des Schiedsgerichts) findet entsprechende Anwendung. (7)          Im Bereich seiner Zuständigkeit kann der Kreisverband im Einzelfall einen Mitgliedsverband im Einvernehmen mit diesem beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt. (8)          Das Präsidium kann die Erledigung einzelner seiner Aufgaben dem Vorsitzen- den oder einem anderen Präsidiumsmitglied übertragen. § 24 Der Vorsitzende(1)          Der Vorsitzende ist der oberste Repräsentant des Kreisverbandes. Er nimmt die Aufgaben wahr, die ihm durch Satzung, Kreisversammlung oder Präsidium übertragen werden. Er führt den Vorsitz in der Kreisversammlung und den Sitzungen des Präsidiums. (2)          Der Vorsitzende wirkt daraufhin, dass die Organe des Kreisverbandes und sei- ne Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitglieder vertrauens- voll zusammenarbeiten und ihre Arbeit aufeinander abstimmen. (3)          Der Vorsitzende ordnet, wenn in dringenden Fällen eine Entscheidung des an sich zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, die not- wendigen Maßnahmen an; er hat das zuständige Organ unverzüglich zu unter- richten und dessen Genehmigung einzuholen. (4)          Der Vorsitzende kann die Ausübung einzelner seiner Befugnisse auf andere Präsidiumsmitglieder übertragen. Seine Verantwortung und das Recht zur eigenen Entscheidung werden hierdurch nicht berührt. (5)          Der Vorsitzende kann Weisungen nach § 37 Abs. 1 erteilen. (6)          Der Vorsitzende vertritt den Kreisverband in Fragen der Anstellung und Beendigung der Anstellungsverträge gegenüber den Vorstandsmitgliedern. (7)          Der Vorsitzende kann die Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grund vorläufig des Amtes entheben mit der Folge, dass dem betroffenen Vorstandsmitglied einstweilen  die  Geschäftsführungs-  und  Vertretungsbefugnis  entzogen  wird. Das betroffene Vorstandsmitglied ist vor der Entscheidung zu hören. Über die endgültige Abberufung entscheidet das Präsidium, das vom Vorsitzenden nach § 22 Abs. 5 Satz 3) einzuberufen ist. Die vorläufige Amtsenthebung wird unwirksam, wenn sie nicht vom Präsidium innerhalb eines Monats endgültig bestätigt wird. (8)          Der Vorsitzende kann ein Vorstandsmitglied kommissarisch einsetzen, das für die Dauer der vorläufigen Amtsenthebung die Stelle des betroffenen Vorstandsmitgliedes einnimmt. (9)          Maßnahmen des Vorsitzenden nach den Absätzen 7 und 8 sind beim Vereinsregister anzumelden. Dies gilt auch für ihre Aufhebung. § 25 Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches(1)          Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB besteht aus mindestens einem Mitglied. Darüber hinaus kann das Präsidium weitere Mitglieder des Vorstandes bestellen. (2)          Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Kreisverband allein. Im Innenverhältnis ist jedes Vorstandsmitglied in seinem Anstellungsvertrag zu verpflichten, von seiner Vertretungsbefugnis nur unter Hinzuziehung eines anderen Vorstandsmitglieds oder durch einen weiteren durch das Präsidium bestellten Zeichnungsberechtigten Gebrauch zu machen; diese Regelung hat keine Wirkung gegenüber Dritten. Das Weitere regelt die Geschäftsanweisung für den Vorstand. (3)          Der Vorstand ist hauptamtlich tätig. Er wird vom Präsidium bestellt. Die Bestellung erfolgt auf Zeit, höchstens jeweils für die Dauer von 6 Jahren. Wiederbestellung ist zulässig. Zu seiner Abberufung müssen die Beschlüsse des Präsidiums mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Im Verhältnis zum Vorstand vertritt der Vorsitzende den Verein. § 26 Vorstandsvorsitzender Der Vorsitzende des Vorstands führt die Bezeichnung Vorstandsvorsitzender. Ist nur ein Vorstand bestellt, ist dieser gleichlaufend der Vorstandsvorsitzende im Sinne die- ser Satzung; trägt aber die Bezeichnung Vorstand. Sind mehrere Vorstände bestellt, bestimmt das Präsidium den Vorstandsvorsitzenden. Die weiteren Mitglieder des Vorstands führen die Bezeichnung Vorstand. § 27 Aufgaben des Vorstandes(1)          Der Vorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes unter Beachtung der Beschlüsse der Kreisversammlung und des Präsidiums. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Er hat regelmäßig in Abstimmung mit dem Präsidium eine Revision durchzuführen. (2)     Der Vorstand hat u. a.: a) den Wirtschaftsplan über das Präsidium  der Kreisversammlung zur  Beschlussfassung vorzulegen sowie Änderungen des laufenden Wirtschaftsplans dem Präsidium zur Genehmigung vorzulegen; b) den  Jahresabschluss  aufzustellen,  dem  Präsidium  nach  erfolgter  Abschlussprüfung zur Prüfung und der Kreisversammlung zur Feststellung vorzulegen; den geprüften und festgestellten Jahresabschluss dem Landesverband vorzulegen; c) der Kreisversammlung und dem Präsidium Bericht über seine Tätigkeiten zu erstatten; d) die Beschlüsse der Kreisversammlung und des Präsidiums vorzubereiten; e) an den Beschlüssen der Verbandsgeschäftsführung Land mitzuwirken und diese aufzubereiten; f) die von den Organen festgelegten Maßnahmen, Strategien und Ziele in seinem Verbandsgebiet umzusetzen und für deren Umsetzung gegenüber den Gliederungen (§ 1 Abs. 3 Satz 2) Sorge zu tragen; g) darauf hinzuwirken, dass die Mitgliedsverbände für die Einsatzfähigkeit der ehrenamtlichen Helfer Sorge tragen, unbeschadet der K-Vorschrift und den Ordnungen der Gemeinschaften; h) die Geschäftsordnung für die Kreisgeschäftsstelle zu erlassen. i) das Recht, die Jahresabschlüsse, die Prüfberichte, die Wirtschaftspläne und die Bücher (einschließlich der Kassenführung) der Ortsvereine selbst und / oder durch Beauftragte einzusehen und zu überprüfen; Die Ergebnisse bzw. Berichte zu a) und c) sind dem Landesverband zur Kenntnis zu geben. (3)          Der Vorstand hat dem Präsidium laufend, mindestens vierteljährlich, über alle wesentlichen Sachverhalte und Entwicklungen zu berichten, z. B. über a) die Umsetzung der Verbandspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Vereinsführung; b) sonstige Tätigkeiten gem. Abs. 1, die Einhaltung des Wirtschaftsplanes, die Liquidität und den Vermögensstand des Vereins und seiner Einrichtungen; c) die Risiken des Verbandes und seiner Gliederungen (§ 1 Abs. 3 Satz 2). (4)          Zur Vornahme folgender Rechtsgeschäfte bedarf der Vorstand im Innenverhältnis der vorherigen Zustimmung des Präsidiums: a) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücks- gleichen Rechten; b) Vornahme von baulichen Maßnahmen und sonstigen Anschaffungen, die im Einzelfall über einen Betrag von 25.000,- Euro hinausgehen, es sei denn, sie sind im Wirtschaftsplan beschlossen; c) Aufnahme von Darlehen und Abschluss von Kontokorrent-Verträgen; d) Gewährung von Darlehen an Dritte und Übernahme von Bürgschaften für Dritte von jeweils über 25.000,- Euro; e) Gründung von und Beteiligungen an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen; f) Erlass einer Geschäftsordnung für die Kreisgeschäftsstelle; g) Begründung von  Anstellungsverhältnissen  außerhalb  des Wirtschaftsplanes; dies gilt auch für Dauerschuldverhältnisse. Der zustimmungsfreie Verfügungsrahmen ist vom Präsidium festzulegen und kann für die Zukunft jederzeit geändert werden. (5)          Die übrigen Rechte und Pflichten des Vorstandes werden in einer Geschäftsanweisung für den Vorstand, die vom Präsidium erlassen wird, und in Anstellungsverträgen, die von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen sind, geregelt. (6)          Im Übrigen ist der Vorstand für alle Aufgaben zuständig, die keinem anderen Organ zugewiesen sind § 28 Kreisgeschäftsstelle Der Kreisverband unterhält eine Kreisgeschäftsstelle. Sie wird von dem Vorstand geleitet, der ihren organisatorischen Aufbau festlegt, den Geschäftsgang bestimm und beaufsichtigt, für die wirtschaftliche Planung und Durchführung verantwortlich ist, Vorgesetzter aller Arbeitnehmer des Kreisverbandes ist und deren arbeitsrechtliche Belange regelt.

§ 29 Fach- und Sonderausschüsse

(1)          Für bestimmte Arbeitsgebiete können vom Präsidium ständige Fachausschüsse gebildet werden. Sie haben beratende Funktion. Die Mitglieder der Fachausschüsse wählen ihre Vorsitzenden selbst. Mitglieder des Präsidiums und der Vorstand haben das Recht der Anwesenheit in den Ausschüssen; sie müssen jederzeit gehört werden. (2)          Für die Erfüllung zeitlich begrenzter Aufgaben können die Kreisversammlung oder das Präsidium Sonderausschüsse mit beratender Funktion bilden und deren Mitglieder wählen. Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. (3)     § 18 Abs. 3 gilt entsprechend. § 30 Der Kreiskonventionsbeauftragte Zur Verbreitung der Kenntnisse über das humanitäre Völkerrecht sowie der Grunds- ätze und Ideale der Bewegung bestellt der Präsident einen Kreiskonventionsbeauf tragten. Dessen Aufgaben bestimmen sich nach den vom Bundesverband erlassenen Richtlinien.

§ 31 Der Rotkreuz-Beauftragte für Katastrophenfälle

Der Präsident des Landesverbandes ernennt im Einvernehmen mit dem Präsidium des Kreisverbandes den Rotkreuz-Beauftragten für Katastrophenfälle (K- Beauftragter) und Stellvertreter für den Kreisverband. Dessen Aufgaben ergeben sich aus der Krisenmanagementvorschrift (K-Vorschrift) des Deutschen Roten Kreuzes.
Fünfter Abschnitt: Rotkreuz-Gemeinschaften

§ 32 Rotkreuz-Gemeinschaften

(1)       Rotkreuz-Gemeinschaften sind Gemeinschaften, deren Angehörige satzungs- gemäße Aufgaben des Roten Kreuzes erfüllen und für diese ausgebildet oder angeleitet sind. (2)       Sie gestalten ihre Arbeit nach den gemeinsamen allgemeinen Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im Deutschen Roten Kreuz sowie ihrer jeweiligen eigenen Ordnung. § 33 Arbeitskreise Für satzungsmäßige Aufgaben, die nicht von anderen Rotkreuz-Gemeinschaften wahrgenommen werden, können Arbeitskreise – auch für örtliche Teilbereiche – gebildet werden. In diesen können auch Nichtmitglieder mitarbeiten.
Sechster Abschnitt: Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit
§ 34   Wirtschaftsführung(1)       Der Kreisverband erfüllt seine Aufgaben im Rahmen seiner personellen und finanziellen Möglichkeiten. Er verpflichtet sich zur Transparenz in seiner Finanz- und Wirtschaftsführung. (2)       Die Mittel des Kreisverbandes sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Ihre Bewirtschaftung geschieht nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes. (3)       Der Kreisverband erstellt einen Jahresabschluss analog der jeweils geltenden handelsrechtlichen Vorschriften für den Jahresabschluss. Er erstellt darüber hinaus einen Lagebericht. (4)       Der  Jahresabschluss  wird  durch  einen  Abschlussprüfer  (Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einem diesem gleichgestellten neutralen Sachverständigen) geprüft. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kreisversammlung bei Vorlage des Jahresberichtes mitzuteilen. Im Jahresbericht sind außer der Erläuterung des Jahresabschlusses auch die wirtschaftliche Lage des Kreisverbandes sowie die Umstände darzustellen, die seine Entwicklung beeinflussen können. (5)       Die Mitgliedsverbände führen jährlich an den Kreisverband Beiträge ab. Die Höhe der Beiträge setzt die Kreisversammlung fest; das Nähere regelt die Beitragsordnung. (6)       Die Kosten der Vertretung in der Kreisversammlung und in den Fach- und Sonderausschüssen  tragen die  Mitglieder  im  Sinne  von  § 11  Abs.  1  und Abs. 3. (7)       Für die Verbindlichkeiten des Kreisverbandes haftet ausschließlich sein eigenes Vermögen, nicht das seiner Mitglieder. (8)       Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 35   Gemeinnützigkeit  (1)        Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Wohlfahrtswesens, der Jugend- und Altenhilfe, Erziehung, Volks- und Berufsbildung und die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr, die Hilfe für Verfolgte/Flüchtlinge und mildtätiges Handeln im Sinne des § 53 AO. Zweck des Kreisverbandes ist auch die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der vorbenannten steuerbegünstige Zwecke durch eine andere steuerbegünstige Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb von stationären Pflegeplätzen sowie von ambulanten Pflegediensten, durch den Betrieb von Wohnstätten für Behinderte, durch den Betrieb von Kindertagesstätten im Kreis Segeberg sowie durch die Erbringung von Notfallrettungseinsätzen, vor allem durch die Durchführung von Transporten hilfsbedürftiger, erkrankter und verunfallter Personen, wie auch die Erbringung von Leistungen, zur Vermeidung oder Linderung der Schäden aus Beeinträchtigung, Erkrankungen und Unfällen. Der Satzungszweck wird auch durch die Weiterleitung von finanziellen Mitteln und die Bereitstellung von sächlichen und /oder personellen Ressourcen an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts zwecks  der Verwirklichung der vorbenannten gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke verwirklicht. (2)          Der Kreisverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3)          Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (4)          Rücklagen  dürfen  gebildet  werden,  soweit  die  Vorschriften  des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung dies zulassen. (5)          Die Mitglieder des Kreisverbandes dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, mit Ausnahme von solchen Mitteln, deren Weitergabe nach § 58 Nr. 2 AO steuerunschädlich sind. (6)          Der Kreisverband darf keine Personen durch Ausgaben, die nicht dem Zweck des Vereins dienen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. (7)          Bei Auflösung oder Aufhebung des Kreisverbandes oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen auf den als gemeinnützig anerkannten „Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Schleswig-Holstein e.V.“ übertragen, der das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Falls anstelle des bisherigen Verbandes ein neuer Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes gegründet wird, so soll das Vermögen des bisherigen Verbandes ihm zugewendet werden, soweit dieser als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt ist und das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.
Siebter Abschnitt: Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten

§ 36 Ordnungsmaßnahmen

(1)       Stellt das Präsidium des Landesverbandes fest, dass der Kreisverband
  • seine Pflichten aus der Satzung des Landesverbandes oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien verletzt oder
  • sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder
  • entsprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen, Organen oder Mitgliedern duldet,
können gegen ihn Ordnungsmaßnahmen gemäß § 32 der Satzung des Landesverbandes verhängt werden. (2)          Stellt das Präsidium des Kreisverbandes fest, dass ein Mitglied
  • seine  Pflichten  aus  der  Satzung  oder  aus  den  Beschlüssen  satzungs- gemäßer Gremien verletzt oder
  • sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder
  • entsprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen, Organen oder Mitgliedern duldet,
können gegen ihn Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Die Wahl der Ordnungsmaßnahme bestimmt sich nach der Art und der Schwere der Pflichtverletzung. (3)          Soweit dies möglich und ausreichend ist, sind Ordnungsmaßnahmen zunächst anzudrohen. Die Pflichtverletzung ist anzugeben und eine Frist zur Behebung zu bestimmen. Auf die Folgen der Fristversäumnis ist hinzuweisen (kosten- pflichtige Ersatzvornahme oder Verhängung eines Zwangsgeldes). (4)          Ordnungsmaßnahmen sind a) Ersatzvornahme auf Kosten des Mitglieds durch den Kreisverband bzw. einen Dritten oder Verhängung von Zwangsgeldern bis zu einer Gesamthöhe von 50.000 Euro bei unvertretbaren Handlungen. b) Vorläufige Amtsenthebung von Organen oder von einzelnen  Mitgliedern dieser Organe des Mitglieds. c) Abberufung von Organen oder von einzelnen Mitgliedern dieser Organe des Mitglieds. d) Suspendierung oder Entzug von Funktions- und Mitgliedsrechten. e) Ausschluss des Mitglieds aus dem Kreisverband. Maßnahmen nach b) und c) können gegen das Organ Mitgliederversammlung der Mitgliedsverbände nicht verhängt werden. Bei einer Abberufung gemäß c) ist die Mitgliedschaft in Organen beim Deutschen Roten Kreuz für die Dauer von fünf  Jahren ausgeschlossen. Berufungen innerhalb dieses Zeitraumes sind unwirksam. Soweit dies die nachgeordneten Gliederungen betrifft, haben sie die Einhaltung dieses Verbots in ihrem Verbandsgebiet zu überwachen. Entsprechendes gilt für den Fall des Ausschlusses aus dem Deutschen Roten Kreuz. (5)          Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist das Mitglied anzuhören und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. In schwer- wiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens kann die Anhörung ausnahmsweise entfallen. Sie ist unverzüglich nachzuholen. Die Entscheidung hat sofortige Wirkung. (6)          Über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen entscheidet das Präsidium des Kreisverbandes. Die Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 37  Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge

(1)          Zur Wahrung bedrohter wichtiger Interessen des Deutschen Roten Kreuzes kann der Vorsitzende des Kreisverbandes bei Gefahr im Verzuge den im Kreisverband zusammengefassten Gliederungen (nachgeordneten Verbänden, Organisationen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen) unbeschadet der vorbeschriebenen Ordnungsmaßnahmen unmittelbar Weisungen erteilen. Er kann sich hierzu eines Beauftragten bedienen. Der Vorsitzen- de des Kreisverbandes soll, bevor er tätig wird, die betroffenen Verbände, Organisationen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen hören. Seine hier geregelte Befugnis endet, sobald das Präsidium des Kreisverbandes zur Beschlussfassung zusammengetreten ist. Die Weisungsbefugnis des Präsidenten des Deutschen Roten Kreuzes e. V. gemäß § 29 Abs. 1 der Bundessatzung und des Präsidenten des Landesverbandes gemäß § 33 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes bleiben hier- von unberührt (2)          Die Betroffenen können die Genehmigung des jeweiligen Präsidiums über die Maßnahmen des jeweiligen Vorsitzenden / Präsidenten verlangen. Ein dahin- gehender Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 38    Schiedsgericht

(1)       Alle Rechtsstreitigkeiten a) zwischen  Gliederungen  (nachgeordneten  Verbänden,  Organisationen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen) des Deutschen Roten Kreuzes, b) zwischen Einzelmitgliedern, c) zwischen Einzelmitgliedern und Gliederungen gemäß Buchstabe a) des Deutschen Roten Kreuzes, die aus der Wahrnehmung von Rotkreuz-Aufgaben entstehen oder sich aus der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ergeben, werden durch das Schiedsgericht  des  Deutsches  Rotes  Kreuz Landesverband  Schleswig- Holstein e.V. im Sinne von §§ 1025 ff der Zivilprozessordnung entschieden.
Rechtsstreitigkeiten, die über den Bereich des Landesverbandes hinausgehen, werden durch das Schiedsgericht des Deutschen Roten Kreuzes e. V. entschieden. (2)       Das Schiedsgericht entscheidet auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Zeit früherer Mitgliedschaft ergeben. (3)       Die Schiedsgerichte entscheiden auch über die Rechtmäßigkeit von Vereins- maßnahmen ordnungs- oder disziplinarrechtlicher Art gegenüber Mitgliedern, wenn der Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein und das Ordnungs- oder Disziplinarverfahren beendet ist. (4)       Das Verfahren der Schiedsgerichte richtet sich nach der Schiedsordnung des Deutschen Roten Kreuzes e. V. Sie ist, soweit sie nichts anderes bestimmt, für die Mitgliedsverbände verbindlich. Sie ist Bestandteil dieser Satzung und ist ihr als Anlage beigefügt. (5)       Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Achter Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 39   Auflösung Mit Austritt oder Ausschluss aus dem Landesverband ist der Kreisverband aufgelöst; § 42 BGB bleibt unberührt. § 40   Teilunwirksamkeit Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem von den Mit- gliedern angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Diese Grundsätze gelten ent- sprechend, soweit diese Satzung eine unbeabsichtigte Regelungslücke enthalten sollte. § 41   Inkrafttreten Diese Satzung bedarf zur Gültigkeit vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister der Genehmigung des Landesverbandes nach § 10 Abs. 4 a) der Satzung des Landesverbandes. Mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister erlischt die bisherige Satzung des Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Segeberg e. V.