B. Schutz der Zivilbevölkerung

Zeichnung von drei Personen. Eine Frau wird von einem Soldaten am Arm gehalten. Im Vordergrund hält ein zweiter Soldat seine Hand hoch.Grafik: IKRK

3. Wie sind Frauen zu behandeln?

Frauen sind mit der ihrem Geschlecht gebührenden besonderen Rücksicht zu behandeln (Art. 12 V GA I; Art. 12 IV GA II;  Art. 14 II GA III; Art. 16 I GA IV). Sie sind immer vor Vergewaltigung und jeder unsittlichen Handlung zu schützen. Auch jede angewandte Gewalt oder Drohung, um sie zur Prostitution zu zwingen ist untersagt (27 II GA IV; Art. 76 I ZP I). Schwangere Frauen und Mütter von kleinen Kindern werden im Falle ihrer kriegsbedingten Verhaftung oder Internierung vorrangig anderen Fällen behandelt, z. B. bei der medizinischen Versorgung oder Gerichtsverfahren. (Art. 76 II ZP I) Eine verhängte Todesstrafe darf gegen solche Personen nicht vollstreckt werden. (Art. 76 III ZP I) Ansonsten gelten für Frauen die allgemeinen Vorschriften für Zivilpersonen und Internierungen.